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Die Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer unterliegt bei Fahrzeugen bis Erstzulassung 30.06.2009 dem Hubraum und dem jeweiligen Schlüssel der Abgasnorm (x Euro pro angefangene 100ccm bei Abgasnorm x). Bei Fahrzeugen ab Erstzulassung 01.07.2009 wird erstmalig die Co2-Emission als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Hubraum-Anteil der Kfz-Steuer, der sogenannte "Sockelbetrag":
CO2-Anteil der Kfz-Steuer, der zusätzlich zu dem Sockelbetrag aufgeschlagen wird: bis 120 Gramm CO2, das pro Kilometer Fahrt ausgestoßen wird, sind steuerfrei, darüber werden dann 2 Euro pro Gramm fällig.
Der für die Berechnung entscheidende CO2-Wert in g/km ist im Fahrzeugschein ersichtlich (Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7).
Für Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter ist zusätzlich bis 31. März 2011 ein Malusbetrag von 1,20 € je 100 ccm Hubraum fällig.
Diesel-Pkw mit Euro6, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31.12.2013 erstmals zugelassen werden, erhalten eine Steuerbefreiung (Gutschrift auf die Steuerpflicht) in Höhe von 150 Euro. Im Internet finden sich verschiedene Steuerrechner, die einem weiterhelfen können.