Strafzettel IM Auto auf FAHRERSITZ
Ich habe 2. Reihe geparkt um sache auszuladen und Auto nicht abgesperrt.
Als ich ca 7 Min später zurück kam hatte ich einen Strafzettel wegen 2.ter Reihe parken.. Ok , sehe ich ein.. dann stand da noch Auto verlassen und nicht gegen unbefugtes Betreten von 3. gesichert.... und Der Trafzettel lag IM auto auf dem FAHRER sitz...
Es darf doch niemand in meinem Auto was ablegen weil das ist doch einbruch in meine Privatsühäre... weil ich kan mein auto absperren oder nicht , das ist doch meine sache und muss ich mit meiner versicherung klären wenn was ist...
Aber es kan nicht sein das ein beamter mir das INS autolegt... bin am überlegen ob ich nicht einfach behaupte er habe mein navi mit genommen.
Was würdet ihr machen ?
Ich meine nur weil meine Haustüre offen ist darf auch keine GEZ oder Polizei in mein Haus einfach rein.. mal ehrlich
Der Lacher zum Jahresende =)
Zitat:
".. dann stand da noch Auto verlassen und nicht gegen unbefugtes Betreten von 3. gesichert..."
Kraftfahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Der Satz auf dem Knöllchen ist kein netter Hinweis, sondern die Nennung einer weiteren Ordnungswidrigkeit (§14 Abs.2 StVO) im Rahmen einer Aufzählung, die eventuell auf der (Gesamt-)Rechnung stehen wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__14.html
Zitat:
"Es darf doch niemand in meinem Auto was ablegen weil das ist doch einbruch in meine Privatsühäre..."
"Dürfen" ist der falsche Begriff, eine gesetzliche Erlaubnis gibt es nicht - so wie es auch keine Erlaubnis zum Atmen gibt -, es gibt allerdings kein Verbot, somit hat niemand etwas verbotenes gemacht.
Du meinst vermutlich den "Hausfriedensbruch" (§§123ff StGB), der trifft hier allerdings nicht zu. Ein Auto ist kein Haus und gehört auch nicht zu dem erweiterten Bereich mit Grundstück und Garage.
Der Hausfriedensbruch kommt dort allerdings auch nur dann in Betracht, wenn es sich um (tatsächlich) geschlossene Bereiche handelt. Ein fehlender Gartenzaun oder offen stehende Haus- und Wohnungstür und schon ist der "Hausfriedensbruch" auch in diesen Bereichen nicht mehr vorhanden.
Zitat:
" weil ich kan mein auto absperren oder nicht , das ist doch meine sache und muss ich mit meiner versicherung klären wenn was ist..."
Mit der Versicherung auch, allerdings auch mit dem Staatsanwalt, wenn es in dem Zusammenhang zu einer Straftat kommt. Nennt sich dann "indirekte Beihilfe im Rahmen einer Ermöglichung", wenn zB. jemand diese Chance nutzt und ohne Fahrerlaubnis mal eine Runde dreht.
Bei der Versicherung sind es 5.000 Euro Regress in der Haftpflicht und die Voll- bzw. Teilkasko sind komplett leistungsfrei. Nebenbei wird dann auch der bei einer solchen Fahrt eventuell Geschädigte an Dich herantreten und Schadensersatz verlangen (und bekommen) - Du hast seine Schädigung durch ein verbotenes Verhalten ermöglicht.
Ganz so "nur meine Sache" ist das alles nicht. Ohne weitere Folgen ist das Nichtabschließen zwar nur eine Ordnungswidrigkeit mit kleinem Verwarnungsgeld, aber wenn etwas deshalb im weiteren Verlauf entsteht, dann hast Du richtig Feuerwerk.
Zitat:
"bin am überlegen ob ich nicht einfach behaupte er habe mein navi mit genommen."
Immer gerne,
sind als nicht vorbelasteter Ersttäter 6 Monate Freiheitsstrafe auf 3 Jahre Bewährung mit um die 90 Tagessätze Geldstrafe.
Allerdings für Dich, nennt sich falsche Verdächtigung / falsche Beschuldigung:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html
Zitat:
"Ich meine nur weil meine Haustüre offen ist darf auch keine GEZ oder Polizei in mein Haus einfach rein.. mal ehrlich"
Ein Verbot gibt es nur, wenn die Haustür geschlossen ist.
Ein Auto ist kein Haus oder Wohnung.
Du selbst bist derjenige, der Zutrittsrechte verweigert (Auto abschließen, Fenster zu) oder - wenn auch nur indirekt - erteilt (Auto nicht abschließen) und damit auch "das Anrecht" auf Sicherungsverwahrung und sofortiges Abschleppen zur Verhinderung von Missbrauch durch Dritte erhält.
Es heißt "Eigentum verpflichtet" und zwar den Eigentümer im Grundgesetz Artikel 14
§ 14 OWiG
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Verstoß gem. §14 Abs. 2, §49 StVO i.V.m. §24 StVG
"Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu sichern."
Kostenpunkt 15,- €
So etwas nennt man Verleitung zu einer Straftat.