Die Sicherheit ist eines von zwei Problemstellen, die über Zulässigkeit oder nicht entscheiden.
Herunterfluppen wird der Reifen nicht, der 255 ist bei allen üblichen Querschnitten auf einer 8"-Felge zulässig.
Zum Last- und Geschwindigkeits-Index - dieses 109 (Last) und H (Geschwindigkeit) - kann ich nichts konkretes sagen, das wird anhand der in der Zulassungsbescheinigung des individuellen Fahrzeugs vorgegebenen Mindest-Werte des Serien-Reifens, bzw. anhand der eingetragenen Achslasten und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs überprüft.
So auf den ersten Blick müsste das passen.
Bleibt die Freigängigkeit, da hier die (auch praktische) Anforderung über alle Lastzustände, bei allen Lenk-Einschlagwinkeln und auch bei voller Achsverschränkung gegeben sein muss.
Kann problematisch sein, muss überprüft werden, ist aber aufgrund der Bauform eines SUV mit den "übergroßen" Radhäusern eher nicht zu erwarten.
Bleibt die Radabdeckung bzw. Überdeckung. Da hier bei den vorhandenen Gutachten eine Nacharbeit schon bei 235 angegeben ist, ist es hier eher wahrscheinlich, dass bei 255 tatsächlich etwas geweitet werden muss.
Aber auch hier ist immer eine individuelle Betrachtung am Fahrzeug selbst notwendig. Je nach Bauart des Reifens, Einpresstiefe der Felge, ... kann hier mehr oder weniger oder auch keine Notwendigkeit bestehen.
Von der (rein theoretischen) Erwartungshaltung ist es eher wahrscheinlich.
Neben der unmittelbaren Sicherheit gibt es noch zwei andere Dinge:
- Tachoabweichung
Tacho (Geschwindigkeit) darf nicht weniger anzeigen, als tatsächlich gefahren. Hier sind es 4,7% weniger, was der (gegenüber vorher) anzeigen wird. Ob der nun die Grenze von -0 unterschreitet, kann sein.
Hier wird mit großer Wahrscheinlichkeit ein Tachogutachten notwendig sein (~20 Euro, beim ADAC für Mitglieder oftmals auch kostenlos) und dann wird man sehen, ob es passt oder nicht.
Passt es nicht, dann ist eine Tachoangleichung notwendig. Technisch relativ einfach, da nur der Korrekturfaktor in der Tacho-Software geändert wird.
Kostet allerdings manchmal um die 200 Euro und es werden dann sämtliche anderen, bisher (serienmäßig) freigegebenen Rad/Reifen-Kombinationen gestrichen. Es darf dann ausschließlich nur noch diese eine Größe gefahren werden - oder es muss alles wieder zurück geändert und abgenommen werden.
- und dann gibt es noch das Abgasverhalten, das darf sich nicht verschlechtern.
Ein geänderter Abrollumfang bedeutet nicht nur geringere Raddrehzahl, sondern auch eine geringere Motordrehzahl. Da sich die Belastung jedoch nicht verändert hat (Rollwiderstand, Luftwiderstand, Gewicht - kommt beim Beschleunigen zum Tragen) und der Referenzwert nicht die Motordrehzahl sondern Geschwindigkeit und Beschleunigung ist, kann (muss aber nicht) sich das Abgasverhalten des Motors verändern, auch verschlechtern.
"Früher" lag die zulässige Toleranz bei diesem Thema bei +/-5%, allerdings ist mein Kenntnisstand bei diesem Detail älter als 10 Jahre und ich kann nicht sagen, was momentan gilt, nach welchen Richtlinien zu bewerten ist, wann diese eingeführt wurden, und ob und welche Bestandsschutzregeln existieren.
Kann flutschen, kann eine nicht zu überwindende Hürde sein, kann ich keinerlei Aussage mit auch nur grober Einschätzung machen.
Letztendlich auch unerheblich; es entscheidet der Sachverständige anhand dem individuellen Fahrzeug gegenüber den aktuellen Bestimmungen - und das gilt dann.
Termin machen (Freitags, 10 Minuten vor dem Feierabend dort unangemeldet auftauchen, das ist immer taktisch ungeschickt), hinfahren und beraten lassen.
Zumindest die Terminabsprache ist allerdings eilig, ganz eilig. Der momentane Zustand ist absolut unzulässig und bedeuten 70 Euro Bußgeld, plus 23,50 Porto und Verpackung, plus 3 Punkte.
Kann man bei einer Kontrolle glaubhaft und per Kontrollanruf nachprüfbar machen, dass man in den nächsten 3-4 Tagen einen festen Termin am-um-bei-in-mit hat, dann wird (fast) immer auf eine Mängelanzeige vorerst verzichtet und es kommt nur ein sogenannter Mängelschein, mit dem dann eine Frist von meist 14 Tagen gesetzt wird, den Wagen durch Abnahme oder Rückbau der Veränderung wieder zulässig zu machen.