Die gesetzlich vorgeschriebenen Reifen sind im (alten) Kfz-Schein (bis 2005) und -Brief unter den Ziffern 20 bis 23 (rot umrandet) eingetragen.
Hier finden Sie u.a.:
Reifendimension (pro Achse)
Tragfähigkeit
Höchstgeschwindigkeit
Verstärke Reifen (Kombi´s, Kleinbusse)
Reifenfabrikatsbindung (es dürfen nur bestimmte Marken montiert werden)
Profilbindung (es dürfen nur bestimmte Profile einer Marke montiert werden)
Unter der Ziffer 33 sind Anmerkungen zu den vorangegangenen Ziffern eingetragen. Hier finden Sie u.a. Angaben zu zusätzlichen Bereifungsmöglichkeiten (wie z.B. Breitreifen und Winterreifen) und Dimensionsangaben für Leichtmetallräder.
Zusätzliche Bereifungsmöglichkeiten:
"Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifenkombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in Teil I – Angabe in Teil II nicht enthalten – geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann u.a. den Internetseiten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem COC (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden. Um Probleme bei einer möglichen Fahrzeugkontrolle zu vermeiden, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises daher dringend zu empfehlen!" (Quelle: www.adac.de, 2006)