Nein, ihr seid nicht ohne Versicherungsschutz gefahren, jedenfalls nicht ohne Haftpflicht. Ohne Kasko nur in wenigen Möglichkeiten:
„Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis erlischt auch der Versicherungsschutz.“
Nicht unbedingt. Das betrifft weitestgehend nur die Kasko-Versicherung des eigenen Fahrzeuges, aber nur selten dessen Haftpflichtversicherung.
Diese Kfz-Haftpflicht beinhaltet zwei verschiedene Verpflichtungen:
- Einerseits das gesetzlich verpflichtende Bestehen eines solchen Versicherungsvertrages für das Kfz, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden soll.
- Andererseits verpflichtet dieser Vertrag den Versicherer, einen Schadenersatzanspruch, den ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) stellt und der durch den Betrieb des Kfz entstanden ist, zu begleichen und den VN leistungsfrei zu stellen. Das gilt auch, wenn das versicherte Fahrzeug keine Betriebserlaubnis besitzt.
Diese Zahlungsverpflichtung kann weder durch illegale Umbauten am versicherten Fahrzeug noch durch fahrlässiges Verhalten oder irgendwelche Klauseln erlöschen. Der Haftpflichtversicherer ist gesetzlich immer, im Rahmen der Deckungssumme, gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet, auch gegen den Willen des VN. Wäre das anders, d.h. könnte ein Versicherer diese Leistung mit Hinweis auf unzulässige Veränderungen am Kfz oder fahrlässiges Verhalten verweigern, würde der Geschädigte damit auf seinem unverschuldeten Schaden (der mehrere Millionen Euro erreichen kann) sitzen bleiben, oder aber der Schadenverursacher selbst müsste aus eigenen Mitteln diesen Schaden tragen. Beides würde dem Grundprinzip des sozialen Rechtsstaats widersprechen.
Die wenigen Möglichkeiten der Haftpflicht-Versicherung aus der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung „auszusteigen“ sind: Ein vorsätzlich verursachter Haftpflichtschaden, Teilnahme an einer Rennveranstaltung und Nutzung des Kfz für illegale Aktivitäten (z.B. als Fluchtwagen). Hier kann die Versicherung den VN vollständig in Regress nehmen, d.h. die volle Schadenssumme einfordern.
Der Versicherer kann auch bei Fahren unter Alkohol, Drogen, Fahrerflucht, unbefugter Fahrzeugbenutzung oder aber wenn illegale Um- oder Anbauten am Fahrzeug für einen Schadensanspruch eines Dritten in ursächlichem Zusammenhang stehen, vom VN Regress fordern; auch additiv: Unfallflucht unter Drogen z.B. addieren sich bis zu 5.000 plus 2.500€ Rückforderung maximal (Pflichtverletzungen vor und nach dem Schadenseintritt). Hierbei gilt der Grundsatz der Kausalität: Die Pflichtverletzung muss auch tatsächlich relevant für die Entstehung bzw. die Höhe eines Schadens gewesen sein, damit sich daraus ein Regressanspruch ergibt.
Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung bezieht sich hingegen immer auf Schäden am eigenen, versicherten Fahrzeug. Diese zusätzliche, freiwillig abgeschlossene Versicherungsleistung kann hier durchaus bei Verstößen gegen vertraglich festgelegte Versicherungsbedingungen verweigert werden. Gründe dafür sind z.B. vorsätzliche Schäden, grobe Fahrlässigkeit (wenn vereinbart), Rennteilnahme, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Drogen-/Alkoholfahrten und nicht eingetragene Um- oder Anbauten, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) zur Folge haben. Dieser letzte Aspekt ist hier aber nur eine „Nebenfolge“, denn wenn diese nicht eingetragenen Veränderungen nicht ursächlich für den entstandenen Kaskoschaden sind („unerhebliche Gefahrerhöhung“), ist der Versicherer zur vollständigen Schadensübernahme verpflichtet, obwohl durch die Veränderung die BE erloschen ist.
Fazit: Das Erlöschen der BE kann zum Verlust des (Kasko-)Versicherungsschutzes führen, muss es aber nicht. Es ist immer vom Einzelfall auszugehen. Generelle Aussagen sind hier zumeist falsch.
Der geschilderte Fall ist zwar ärgerlich und verunsichert, aber "ohne Versicherungsschutz" war das nicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtversicherungsgesetz