§21 OWiG betrifft nicht zwei Taten, die zeitgleich begangen wurden, sondern um eine Tathandlung, die sowohl als eine Ordnungswidrigkeit im OWI-Katalog, sowie auch als eine Straftat im StGB aufgeführt ist.
Das betrifft Tatausführungen, die in ihrer Folge eine sehr große Spannbreite haben können, zB:
Als Autofahrer Rechts-vor-Links missachtet.
Das kann völlig ohne Folgen sein, weil beide Beteiligten noch rechtzeitig vor dem Anprall zum Stehen gekommen sind, und kann auch so richtig schlimm aus gehen, Radfahrer oder Motorradfahrer und der steht nie wieder auf. Das ist dann fahrlässige Tötung und eine Straftat.
Ist aber immer ein und das selbe schuldhafte Fehlverhalten, das Missachten von R-v-L.
Vorrangig wird dann die Straftat bestraft, die fahrlässige Tötung, die OWI mit der Missachtung der Vorfahrt mit Sachbeschädigung wird nicht nochmals extra bestraft.
Anders herum geht es auch, angenommen das Unfallopfer wurde zwar verletzt, die Verletzung war aber nicht erkennbar.
Polizei nimmt den Unfall auf, niemand (erkennbar) verletzt, somit wird das eine kleine OWI mit 35 Euro.
Wird das jetzt bezahlt, dann ist das Fehlverhalten des Fahrers rechtskräftig bestraft.
Geht das Unfallopfer nach drei Tagen zum Arzt, weil die Kopfschmerzen nicht weg gehen und erzählt dort etwas von Verkehrsunfall, dann muss der Arzt eine Meldung an die Krankenkasse machen und die Krankenkasse macht eine Meldung an die Polizei.
Dauert überall immer ein paar Tage und wenn die Polizei nun eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung schreibt (Straftat), aber zwischenzeitlich die OWI schon bezahlt und rechtskräftig wurde, dann geht die Strafanzeige in die Tonne.
Das Fehlverhalten des schuldhaften Autofahrers ist bestraft und eine weitere Strafe wegen dem selben Fehlverhalten wäre eine unzulässige Doppelbestrafung.
....
Kommt hier nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine, sondern um drei Tathandlungen handelt:
- falsche Beschuldigung, eine Straftat nach §164 StGB
Die Angabe, dass jemand anderes gefahren ist und dieser konkret benannt wurde.
Man darf zwar straffrei schweigen oder auch lügen, weil man sich nicht selbst beschuldigen muss, aber man darf keine weiteren Straftaten begehen, um die eigene Handlung zu verdecken.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Straftat nach §21 StVG
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine OWI nach §3 StVO, ...
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bisher bestraft und erledigt, die anderen beiden Taten jedoch nicht.
Wie weit die noch entdeckt werden oder bereits sind und Strafverfahren bereits angelaufen sind, lässt sich schwer einschätzen.
Ich halte es allerdings in beiden Fällen schon für wahrscheinlich.
Durch die Fahrerermittlung mit Bildabgleich und der schriftlichen Aussage, dass jemand anderes gefahren ist, liegen alle dafür notwendigen Fakten direkt vor einem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle auf dem Tisch.
Dass der das nicht zur Staatsanwaltschaft weiter reicht, ist eher unwahrscheinlich.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis sollte eigentlich beim KBA in Flensburg entdeckt werden, wenn der Punkt wegen dem Geschwindigkeitsverstoß am Rechner eingetragen wird und direkt in der Zeile darüber das Fahrverbot mit dem Fahrverbost-Zeitraum angezeigt wird.
Auch hier ist es eher unwahrscheinlich, dass dies nicht bemerkt wird und dann auch wieder an die Staatsanwaltschaft weitergeben wird.
Ich vermute, dass da in den nächsten Wochen ein Brief mit unangenehmen Fragen von der Staatsanwaltschaft kommen wird.