Warum bei diesem Thema so viel Grütze vorhanden ist, keine Ahnung. Es gibt einen einzigen Ablauf, diesen Ablauf gibt es seit mindestens 40 Jahren (weil ich das seit dem schon dutzendfach gemacht habe, und alles, was anders als dieser Ablauf ist, ist falsch.
Es gibt einen ganz einfachen Satz, der immer gilt und man eigentlich nichts anders wissen muss:
Gutachten sind immer vollständig zu lesen und was darin aufgeführt ist, muss erfüllt sein.
Fertig, nicht mehr, nicht weniger, ganz einfach.
Da man das Gutachten grundsätzlich immer benötigt,
- bei Eintragungsfreiheit besteht Mitführpflicht zum Nachweis bei Kontrollen, dass die Felgen und Rad/Reifenkombination zulässig sind, oder
- bei Eintragungspflicht zur Vorlage bei der Abnahme
hat man das Gutachten ohnehin immer in den Fingern und kann es auch problemlos durchlesen.
Zur Erläuterung:
Ob eine Pflicht zur Abnahme und Eintragung besteht oder nicht, steht im Gutachten.
Das "Allgemeinwissen", dass "ABE" bzw. "allgemeine Betriebserlaubnis" abnahme- und eintragungsfrei bedeutet, ist grundsätzlich FALSCH.
Eine "ABE" KANN eintragungsfrei sein.
Dann, wenn uneingeschränkt alle in der ABE genannten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind UND die Abnahme- und Eintragungsfreiheit in der ABE aufgeführt ist.
Das sind zwei grundsätzliche Anforderungen, die beide erfüllt sein müssen.
Gibt es einen Unterschied zwischen den Auflagen und Bedingungen in der ABE und dem realen Fahrzeug, dann besteht grundsätzlich Abnahme- und Eintragungspflicht.
Auch dann, wenn Abnahme- und Eintragungsfreiheit aufgeführt ist. Die Abnahme und Eintragungsfreiheit gilt grundsätzlich nur dann, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
Das steht aber auch alles im Gutachten:
Kennzahl "A01" - Abnahme- und Eintragungsfreiheit sofern alle Bedingen erfüllt sind,
Kennzahl "A02" - Abnahme- und Eintragungspflicht.
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Es gibt zwei weitere Gutachtenformen:
zum Einen die "gutachterliche Stellungnahme", das entspricht weitestgehend der ABE und KANN eintragungsfrei sein. Ist es auch fast immer, aber eben nur fast. Gutachten lesen, dort ist es genannt.
zum Anderen das "Technische Gutachten", auch als "TG", "Teilegutachten" oder "TÜV-Gutachten" bezeichnet. Bei dem Ding besteht immer und grundsätzlich Abnahme- und Eintragungspflicht.
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Zum Ablauf: Eintragungspflicht bedeutet grundsätzlich immer auch eine vorhergehende Anbauabnahme bei einer technischen Prüfstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GÜS, ...).
Die Zulassungsstelle ist eine reine Verwaltungsbehörde und kann und darf aufgrund der fehlenden Sachkenntnis zur Fahrzeugtechnik nicht überprüfen, ob die gesamten rein technischen Angaben im Gutachten auch tatsächlich am Fahrzeug vorhanden und eingehalten sind.
Für eine Eintragung benötigt die Zulassungsstelle grundsätzlich immer die gutachterliche Bestätigung des korrekten Anbaus einer technischen Prüfstelle.
Eintragungspflicht (Zulassungsstelle) bedeutet daher immer auch Abnahmepflicht ("TÜV"), geht aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der Behörden und Dienste nicht anders.
Der Hinweis mit einer vorher notwendigen Abnahmepflicht und ausschließlich der Nennung einer Eintragungspflicht wird von etlichen Anbietern allerdings gerne weggelassen.
Genau aus dem Grunde, der hier auch passiert:
"Oh, bei dem brauche ich nicht zum "TÜV", sondern nur zur Zulassungsstelle, spart Zeit und Geld.
Allerdings wird man mit einem ziemlich langen Gesicht wieder aus der Zulassungsstelle heraus kommen, wenn die einem mitteilen, dass man eine Anbauabnahme für die Eintragung benötigt.
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Das Gutachten der Anbauabnahme unbedingt vollständig lesen. Im unteren Bereich steht ein wichtiger Hinweis zur Eintragung bei der Zulassungsstelle:
Ist dort aufgeführt, dass die Eintragung, Berichtigung der Zulassungspapiere "unverzüglich" zu erfolgen hat, dann bedeutet das "ohne eigenes Verschulden innerhalb von drei Arbeitstagen".
Wenn diese Frist verstreicht, ohne dass eine Eintragung, Berichtigung der Fahrzeugpapiere auch tatsächlich erfolgt ist, dann erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs!
Auch dann, wenn das Gutachten bestätigt, dass der Anbau völlig korrekt ausgeführt und das Fahrzeug technisch absolut zulässig ist.
Dieses "unverzüglich" ist eine formale Bedingung und wenn gutachterliche Bedingungen nicht erfüllst sind, dann ist auch das Gutachten ohne eine Rechtsgültigkeit.
In diesem Anbaugutachten kann auch als Vermerk zur Eintragung bei der Zulassungsstelle ein "bei nächster Befassung" aufgeführt sein.
Dieser Vermerk bedeutet, dass man derzeit keine Korrektur der Zulassungspapiere benötigt, sondern diese Änderung eingetragen werden muss, wenn man irgendwann ohnehin bei der Zulassungsstelle ist.
ZB.: bei einer Ummeldung oder Zulassung des Fahrzeugs, aber nicht zwingend vorher. Weder "unverzüglich", noch überhaupt extra nur wegen dieser Eintragung.
Wenn man den Wagen die nächsten 20 Jahre fährt, in der Zeit nicht zur Zulassungsstelle muss, dann erfolgt die Eintragung eben erst in 20 Jahren.
Das Gutachten der Anbauabnahme muss natürlich immer mitgeführt werden, so lange noch keine Korrektur der Fahrzeugpapiere erfolgt ist. Man muss ja bei einer Kontrolle nachweisen können, dass alles technisch legal ist.
Die Erläuterung war jetzt ein wenig lang, die Realität ist deutlich einfacher. Ich bin auf alle möglichen Varianten eingegangen, in der Realität gibt es immer nur eine, und die steht immer in den jeweiligen Gutachten, einfach lesen.
Der "schlimmste" anzunehmende Fall wäre: Abnahme- und Eintragungspflicht,
somit erst zu einer technischen Prüfstelle
"ABE" ca. 40 Euro, "Technisches Gutachten" ab 40 Euro, je nach Aufwand der notwendigen Kontrolle bei Abweichungen zum Technischen Gutachten auch mehr,
dann ein Anbaugutachten mit dem Eintragungs-Vermerk "unverzüglich", dann eben recht zügig zur Zulassungsstelle (ca. 15 Euro) und fertig.
Handelt es sich nicht um eine absolute Exotenfelge oder vollkommen ungewöhnliche Reifengröße, sondern liegen alle Unterlagen vor und "passt" zum Fahrzeug, dann sind es maximal 2 "Amtswege" und knapp 60 Euro.
Nichts, was ernsthaft problematisch oder kompliziert ist, man muss nur ein wenig auf die Fristen achten:
Eine ggf. notwendige Anbauabnahme hat "unverzüglich" zu erfolgen, zwischen Anschrauben beim Reifendealer und Anbauabnahme in einer Prüfstelle max. 3 Arbeitstage.
(Anmerkung: bei der Anbauabnahme ("TÜV") erhält man keine Allgemeine Betriebserlaubnis, das ist selbst formal völliger Unfug.
Da gibt es eine "nur" eine Anbaubestätigung mit der inhaltlichen und formalen Bestätigung, dass das Fahrzeug in diesem Zustand, konkret mit diesen Schlappen zulässig ist.
Daraus abzuleiten, dass das Fahrzeug vorher unzulässig war, ist quatsch. Mit einen unzulässigen Fahrzeug darf man nicht mehr fahren, keinen einzigen Meter. Da man aber zumindest drei Tage zwischen Anbau und Abnahme fahren darf, kann das Auto zumindest in diesem Zeitraum unmöglich unzulässig sein.
Und da ein Auto ohnehin keine "Allgemeine Betriebserlaubnis" bzw. "ABE" hat, weil es keine haben kann, wird es bei der Anbauabnahme auch niemals eine "ABE" erhalten.)