Stammt das Fahrzeug aus dem gewerblichen, betrieblichen Bestand, dann kann beim Verkauf an einen privaten Käufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr reduziert werden (gem. BGB).
Beim Verkauf an gewerbliche Käufer kann die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden (gem. HGB).
Fehlende, falsche oder beschönigende Angaben, egal ob bei den sogenannten Pflichtangaben wie auch freiwillige Eigenschaftsbeschreibungen, sind grundsätzlich zu unterlassen, die lassen den Kaufvertrag bei Anfechtung erlöschen.
Eine Übertragung aus dem gewerblichen in den privaten Lebensbereich ist grundsätzlich möglich.
Allerdings muss auch für einen längeren Zeitraum, Gerichte gehen üblicherweise von 6 Monaten aus, eine tatsächlich rein private, nicht gewerbliche Nutzung vorgelegen haben.
Bei der Übertragung ist es unerheblich, ob es sich dabei der eigene, der eines Ver- oder Bekannten private Bereich handelt.
Liegt der nachvollziehbare Verdacht vor, dass es sich dabei nur um eine Umgehung der gesetzlichen Haftung handelt, war es das.
Hier hat dann nicht nur der Erstkäufer (Scheinkäufer) einen Anspruch, sondern auch der (eigentlich tatsächliche) Zweitkäufer Gewährleistungsansprüche gegen den (ursprünglichen) Verkäufer.
Doppelt ärgerlich dann, weil dieser Käufer volle zwei Jahre Ansprüche hat, da man bei Erst-, bzw. Scheinverkauf nicht auf ein Jahr reduziert hat.