Garantie ist immer freiwillig, hat man keine bekommen (oder gegeben), dann ist da auch nichts.
Gesetzliche Sachmangelhaftung könnte existieren, gilt aber im B2B nur für die Teile selbst und keine Folgeschäden, könnte aber auch unter gewissen Umständen im B2B ausgeschlossen worden sein - Kaufvertrag über die Teile inkl. AGB des Verkäufers genau lesen.
Im B2C gibt es keine Möglichkeit, die Sachmangelhaftung auszuschließen. Hier haftet die Werkstatt auch für Folgeschäden, wenn die Schadensursache ein Sachmangel war.
Im B2C kann allerdings die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ausgeschlossen werden, Reparaturauftrag (nur Rechnung ist zu spät) prüfen, ob dies gemacht wurde.
Wurde hier im Vorfeld nichts weiter gemacht, dann ist die Werkstatt in der Beweislast, dass der Schaden kein Sachmangel ist (Fremdverschulden, nichts mit den Reparaturarbeiten zu tun, ...). Beweislast bedeutet objektiv nachvollziehbar und nicht nur behaupten.
Ansonsten vollständige und für den Kunden kostenlose Mängelbeseitigung. Ein darüber hinaus gehender Anspruch wie Schadensersatz, Mietwagen bzw. Werkstattersatzfahrzeug oder gar Verdienstausfall nur dann, wenn das vor der Reparaturausführung (also der "Schadensursache") im Reparaturauftrag vereinbart wurde.
Ich würde hier sehr genau prüfen, denn die Forderung gleich nach einem Verdienstausfall ist so komplett daneben, dass hier mehr als "Geschmäckle" existiert.
Wegen einem nicht nutzbaren Fahrzeug ist niemand körperbehindert mit 100% Erwerbsunfähigkeit. So eine Argumentation riecht nach ordentlichem Betrug.