Ich muss mich etwas korrigieren, für Gebrauchtwagen-Garantien gibt es mittlerweile eine genauer definierende Entscheidung des BGH:
Wird die Gebrauchtwagen-Garantie von dem Gebrauchtwagen-Käufer nicht extra abgeschlossen, sondern ist ohne gesonderte Berechnung im Kaufpreis des Fahrzeugs enthalten und stellt damit eine kostenlose Zugabe des Verkäufers dar - dann müssen Vorgaben zur Vertragswerkstatt eingehalten werden.
Ist die Gebrauchtwagen-Garantie als gesondertes Paket in der Rechnung aufgeführt und somit vom Käufer als eine eigenständige Zusatzleistung gekauft und bezahlt worden - dann ist eine vorhandene Verpflichtung zur Vertragswerkstatt nicht wirksam.
(Wobei die dann ausführende Werkstatt immer bestätigen muss, dass die Arbeiten gem. Herstellervorschrift vollständig ausgeführt wurden.)