Vorab:
Steuerpflicht und Zulassungspflicht sind zwei unterschiedliche Dinge, die unterschiedlich, jedes für sich allein betrachtet und bewertet werden müssen.
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Zitat:
"Nur Person A ist lettische Staatsbürger "
Interessiert nur für die Frage der Zulassung des Fahrzeugs in D und ob die maximale Frist 185 Tage und 12 Monate (Ausländer und EU-Bürger) oder 93 Tage und 6 Monate (Ausländer, kein EU-Bürger) ist.
Lettland ist EU-Mitglied, somit 185 Tage innerhalb 12 Monate relevant.
Zitat
"mit einen festen Wohnsitz in Deutschland"
und damit ist die Nutzung des Fahrzeugs in D ab dem ersten Tag KFZ-steuerpflichtig.
Zitat:
"und einen temporären Wohnsitz im Ausland."
das ist unerheblich.
Ob der Fahrer noch weitere Wohnsitze hat, dieser sich auch im Zulassungsland befindet, ob der Fahrzeughalter (derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist) nur einen Wohnsitz im Zulassungsland hat - das ist alles ohne jede Auswirkung.
Relevant ist einzig und allein, ob der Fahrer einen Wohnsitz in D hat (für die Steuerpflicht), und wie lange der Wagen in D genutzt wird (für die Zulassungspflicht).
Zitat:
"Ist es Person A gestattet sich mit dem Kfz in Deutschland aufzuhalten?"
Grundsätzlich ja,
aber hier muss ab dem ersten Tag KFZ-Steuer in D entrichtet werden, pro Tag 51 Cent.
Zitat:
"Was war mit diese 185 Tage?"
Wenn der Wagen mehr als 185 Tage innerhalb von 12 Monaten in D genutzt wird, also am 186. Tag,
oder wenn der Wagen mehr als 12 Monate in D genutzt wird, also am 1 Tag mit Ablauf der 12 Monate,
dann muss der Wagen SPÄTESTENS in D zugelassen werden.
Die Pflicht zur Zulassung in D besteht ab dem Moment, wenn dem Nutzer (also Dir) bekannt ist, dass die Nutzung länger ist, als 185 Tage bzw. 12 Monate.
Sollte bereits am ersten Tag, dem Tag der Einreise bekannt oder geplant sein, dass 185 Tage bzw. 12 Monate überschritten werden sollen, dann muss bereits am ersten Tag die Zulassung des Fahrzeugs erfolgen (genauer: "unverzüglich" und das bedeutet innerhalb von drei Arbeitstagen).
Zitat:
"Was wäre mit mir, wenn ich jede 5 Monate nach Lettland mit Fähre das Fahrzeug verschiffe. Und in ein paar Tagen fahre zurück? Ich habe dann ein Beweismittel das Mein Fahrzeug hat Deutschland verlassen, und jetzt gerade angereist"
Du hast dann mehrere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen.
- Steuerbetrug
Die KFZ-Steuer ist ab dem ersten Tag zu entrichten und ist völlig unabhängig, wie lange der Wagen in D genutzt wird.
Selbst wenn der Wagen nach einer Woche wieder dauerhaft zurück geht, dann ist da eine Steuerschuld von 7 Tagen zu jeweils 0,51 Euro, insgesamt 3,57 Euro.
Ab einer bewussten Steuerschuld von 20 Euro bzw. 39 Tage - insgesamt und nicht "hintereinander ohne Pause", wird aus einer reinen Steuerschuld ein Steuerbetrug und ist ein Straftatbestand.
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Nach spätestens! 185 Tagen muss der Wagen in D zugelassen werden. Irgendwelche Auslandsaufenthalte des Fahrzeugs lassen diesen Tageszähler natürlich pausieren, aber setzen den nicht auf null.
Nach 5 Monaten sind 153 Tage abgelaufen und wenn der Wagen nach 2 Wochen im Ausland (egal ob im Zulassungsland oder aus dem Dänemark-Urlaub) wieder nach D kommt, dann geht das mit Tag 154, 155, 156, ... weiter.
Da Dir aber bereits bekannt bzw. von Dir geplant ist, dass der Wagen mehr als 185 Tage genutzt wird, läuft die Pflicht zur Zulassung und damit Pflicht zur Versicherung in D ab dem ersten Tag.
Da hier der Pflicht zur Versicherung nicht nachgekommen wurde, ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und auch das ist ein Straftatbestand.
- Verstoß gegen das Zulassungsrecht,
Wagen hätte in D zugelassen werden müssen, wurde es nicht und ist dann eine Ordnungswidrigkeit.
Relativ unerheblich, denn diese 50 Euro werden nicht extra berechnet, sondern kommen als Zuschlag bei den Straftaten mit drauf gerechnet.
Was "Beweise" an geht, wäre ich hier auch besonders vorsichtig:
Steuern sind sogenannte "Bringeschulden": der Steuerpflichtige hat sich darum zu kümmern, dass die Steuer in korrekter Höhe gezahlt wird.
Bei der KFZ-Steuer bist Du in der Beweispflicht, ab wann und wie viel. Ist Deine Beweisführung nicht ausreichend glaubwürdig, dann wird die Steuerschuld geschätzt. Bei Ausländern üblicherweise das erste Datum, also zB. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs (nicht in D, sondern überhaupt)
Bei der Beweisführung zur Fragestellung der Zulassung, sieht es ähnlich trübe aus. Hier muss zwar die Staatsanwaltschaft (Straftat) die Beweisführung vor nehmen, allerdings haben die etwas andere Möglichkeiten, als ein Sachbearbeiter auf einer Bußgeldstelle.
Ob Vermieter (Mietvertrag), Uni (Immatrikulation), Arbeitgeber (Arbeitsvertrag), Bußgeldstelle (schon mal zu schnell gefahren, falsch geparkt), ... das sind alles Zeugen im Rahmen einer Straftatermittlung, die zur uneingeschränkten und wahrheitsgemäßen Mitarbeit verpflichtet sind.
Auch nie vergessen, Du bist in Deutschland und hast deutsche Nachbarn und Arbeitskollegen - die das mit dem Geldsparmodell anders sehen; mindestens einen Kumpel - der das Tuningteil auch gerne haben würde, nur nicht mit dem deutschen TÜV klar kommt; eine Ex - die man mit "lass uns doch Freunde bleiben" abgeschossen hat; ...
Und dann gibt es da immer einen Richter, der nicht erst vor einem Tag auf diesen Planeten geworfen wurde, sondern bereits etliche Verfahren in dieser Art Erfahrung und schon Ausreden (Argumente) gehört hat, die Dir nicht mal einfallen würden.
Wie lange eine derartige Sparidee läuft, bis das einem um die Ohren fliegt, kann man nicht einschätzen, dass es einem früher als selbst gedacht um die Ohren fliegen wird, da bin ich mir absolut sicher.