Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate (ein Jahr) und in der Beweislast ist immer der Kunde, ab der ersten Minute - bei Fragen zu Gesetzen klärt oft ein Blick in das Gesetz.
Es gibt eine Ausnahme davon, die tritt aber hier vermutlich nicht ein:
Bei Handelsgeschäften (Kaufverträgen), bei denen der Käufer ein "Privatmensch" ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate und für die ersten 6 Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein, da ist dann der Verkäufer beweispflichtig.
Ich vermute mal, dass das Bauteil nicht eigenständig gekauft wurde und mit einem zweiten Vorgang (Vertrag) der Einbau beauftragt und durchgeführt wurde.
Ist die Lichtmaschine kein eigenständiges Kaufgeschäft gewesen, sondern ein benötigtes Bauteil innerhalb eines Reparaturauftrags, ein sogenannter Werkvertrag, dann sind es auch nur die normalen 12 Monate Gewährleistung ohne Beweislastumkehr.
Wenn hier keine Garantie auf das verbaute Bauteil gegeben wurde, die jetzt noch gültig ist, dann mit der Werkstatt reden, aber einen Rechtsanspruch hat man nicht mehr (wahrscheinlich).