Immer noch etwas wirr und ohne Details, zB. über Laufleistung - aber egal, machen wir einfach mal ins Blaue hinein:
Ein Verschleißteil ist es nicht, denn Verschleiß ist ein Abtrag/Reduzierung des "Basismaterials" an der Oberfläche durch mechanische, thermische oder chemische Einwirkung. Die Reduzierung/Abrieb eines Bremsbelags ist Verschleiß, ein sich zusetzender Filter ist kein Verschleiß, somit kein Verschleißteil.
Hier kann eine nutzungsübliche Alterung (Stichwort "Lebensdauer") vor liegen, die ebenso wie eine nutzungsübliche Abnutzung auch nicht in der Sachmangelhaftung inkludiert ist.
Die Mängelbeseitigung im Rahmen der Sachmangelhaftung ist die Herstellung des üblichen Zustands, und das ist ein gebrauchter Zustand mit der üblichen Alterung.
Geht man von einer Lebensdauer von 200.000 km bei dem Partikelfilter aus (Modell- und Motor-abhängig) und hat der Gebrauchtwagen bereits 100.000 km gelaufen, dann ist eine Mängelbeseitigung in einen Zustand von 50% (oder besser) völlig in Ordnung (Beispielzahlen).
Eine Reinigung des Partikelfilters hat eine Wiederherstellungsrate von 80-90% (je nach Verfahren) und würde bei einem dazu passenden Kilometerstand eine sowohl sachgerechte, wie wie auch rechtlich völlig korrekte Mängelbeseitigung darstellen.
Bei einem Reparaturauftrag gelten völlig andere rechtliche Rahmenbedingungen, die u.U. einen Einbau eines Neuteils für die Werkstatt verpflichtend machen.
Bei Arbeitsausführungen in Vertragswerkstätten gibt es praktisch immer langjährige (Fahrzeug-)herstellerseitige Garantien auf Teile wie auch Arbeitsausführung, die man in jeder Vertragswerkstatt dann in Anspruch nehmen kann.
Hier sollte es eigentlich klar sein, dass derartige Garantien nur in Zusammenhang mit der Einhaltung von den (Fahrzeug-)herstellerseitigen Bedingungen geben wird - und das ist der Einbau von Neuteilen, genauer Originalteilen, gem. der Austauschanweisung des Herstellers.
Viele Vertragswerkstätten verweigern bei einem Reparaturauftrag durch den Kunden (= Werkvertrag) die Reinigung des Filters, weil sie dann die üblichen Zusagen und Garantien bei einer Reparatur durch eine Vertragswerkstatt nicht mehr geben können und damit alles im Widerspruch zueinander steht.
Eine Mängelbeseitigung ist kein Reparaturauftrag.
Auf die Mängelbeseitigung gibt es keine langjährigen Garantien, die man in jeder anderen Vertragswerkstatt und auch direkt gegen den Fahrzeughersteller durchsetzen könnte.
Zwei völlig unterschiedliche Sach-, wie auch Rechtsgebiete mit völlig unterschiedlichen, aber dennoch jeweils völlig korrekten und für alle Beteiligen, auch den Kunden völlig fairen Situationen.
In der Mängelbeseitigung gibt es keinen Anspruch auf Neuteile, bei einer Reparatur u.U., je nach Partner, zB. einer Vertragswerkstatt aber schon und daher keine Möglichkeit bestimmte Reparaturen in einer Vertragswerkstatt ausführen zu lassen.
Dafür gibt es genügend "freie" Werkstätten, die das anbieten und aufgrund einer nicht vorhandenen Zwangskopplung mit europaweiten Garantien auch anbieten können.
Somit hast Du jederzeit die Wahl, auch eine Reinigung des DPF als "Selbstzahler" zu beauftragen. Aber eben nicht überall.