FALSCH !!!
Diese neue Regelung der Anhängelasten der Klasse B gilt AUSSCHLIEßLICH für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.1.2013 ausgestellt wurden.
Es gelten immer ausschließlich die Berechtigungen, die am Tage der Ausstellung der Fahrerlaubnis gültig waren. Irgendwelche Erweiterungen kommen nur dann zum Tragen, wenn die Fahrerlaubnis "umgetauscht" wird.
War auch schon "früher" so, bei der "Vergünstigungen" aufgrund einer Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen erst dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn man auch tatsächlich die Erlaubnisklasse erteilt bekommen hat.
Auch bei der Änderung der Klasse 3 zur Klasse B sind die besonderen Vorteile im Anhängerbereich (Auflieger, Zweiachs-Anhänger, Drehschemel, ...) nicht allein durch die gesetzliche Änderung eingetreten, sondern erst durch "Umtausch" des grauen Führerscheins der Klasse 3 in den Kartenführerschein mit den Klassen B, BE, C1, C1E, ...
Wer die Klasse B vor dem 19.1.13 erteilt bekommen hat, darf auch nur jetzt ausschließlich das fahren, zu dem er "damals" schon berechtigt war - und nichts anderes.
Die "neuen Berechtigungen" gelten ausschließlich in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Erteilungsdatum ab dem 19.1.2013.
Wer die neuen Dinge fahren möchte, der MUSS seine vorhandene Fahrerlaubnis gegen eine aktuelle Fahrerlaubnis umtauschen, umschreiben lassen.
Hier eine Übersicht der zulässigen Anhängerlasten, aufgeschlüsselt und deutlich unterschiedlich nach dem Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_pkw.htm


























