Natürlich kann man einen Auftrag ablehnen, nennt sich Vertragsfreiheit. Man kann frei entscheiden, wem man einen Auftrag (ist ein Vertrag) gibt und jeder kann frei entscheiden, ob er diesen Auftrag dann auch annimmt.
Eine Spekulation über die Gründe einer derartigen Entscheidung sollte man lassen. Es gibt sehr viele Gründe und ein Grund muss nicht genannt werden.
Eine Spekulation bleibt immer eine Spekulation und kann auch manchmal einem selbst auf die Füße fallen. ZB. dann, wenn diese Spekulation eine geschäftsschädigende üble Nachrede gegenüber der Werkstatt darstellt.
Außerdem, gäbe es eine Pflicht zur Nennung von Gründen, dann wäre der Auftraggeber auch verpflichtet allen anderen der tausenden von existierenden Werkstätten zu erklären, warum man diesen Auftrag nicht ihnen erteilt hatte.
Einzig davon ausgenommen sind Mängelbeseitigungen aufgrund ausgeführter Arbeiten. Die muss der Kunde bei der verursachenden Werkstatt ausführen lassen und die muss die dafür verantwortliche Werkstatt auch ausführen.
Bei dem nicht ausgeführten Bremsflüssigkeitswechsel ist das nicht ganz so einfach zuzuordnen. Es ist kein Mangel, wenn dies zwar beauftragt, aber dann nicht ausgeführt wurde. Es wäre erst dann ein Mangel, wenn diese Arbeit berechnet aber nicht ausgeführt wurde.
Ein derartiger Wechsel kann zwar Bestandteil eines pauschalisierten Gesamtauftrags sein, zB. einer pauschal erteilten 60.000 km Inspektion und müsste dann auch ausgeführt werden, allerdings dann auch bezahlt werden.
Wird eine beauftragte Arbeit nicht ausgeführt, dann hat man ausschließlich das Recht, dies auch nicht bezahlen zu müssen (keine Arbeit - kein Geld). Es besteht keine Pflicht von Seiten der Werkstatt eine beauftragte Arbeit auszuführen, sie darf dann jedoch nicht berechnet werden.
Was überprüft werden müsste,
- ob der Austausch auch Bestandteil der Inspektionskosten-Pauschale ist, oder
- ob nur die Prüfung dort pauschalisiert erfasst wurde.
Üblicherweise ist nur die Prüfung ein Bestandteil einer Inspektion. Der Austausch dann eine auch zusätzlich dem Kunden zu berechnende Bedarfsposition, wenn sich bei der Prüfung die Notwendigkeit eines Austauschs ergeben hat.