Darüber kann man sich tatsächlich "herausreden". Nur reichen nicht Zweifel, es müssen schon Tatsachen sein: Ist ein Schild unzulässig aufgestellt, dann gilt es nicht.
Natürlich gibt es Vorschriften, durch wen und wie eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet werden darf, wie sie auszuführen ist und wie lange sie gilt. Findet sich in der VWV zur StVO und in der RSA95.
Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen behördlich angeordnet sein. Dazu sind aber sehr viele Behörden berechtigt:
Das kann der Baulastträger sein ("Straßenverkehrsbehörde"), die aufgrund baulicher Gegebenheiten eine Limitierung anordnet, zB. vor einer engen Kurve oder bei Straßenschäden oder bei Bauarbeiten
Das kann die Polizei sein, zB. im Rahmen von einzurichtenden LKW-Kontrollstellen oder bei einer entsprechenden Häufung von Unfällen an einer Stelle
Das kann die Feuerwehr oder THW sein, zB. im Rahmen einer Unfallstellenberäumung
Das kann ein Hochbauamt sein, was eine Limitierung aus Lärmschutzgründen im Rahmen einer Baugenehmigung für ein Seniorenheim in Autobahnnähe anordnet
Das kann die Forstbehörde sein, die an einer Stelle eine besondere Zunahme von Wildwechsel festgestellt hat
Das kann "jeder" sein, so lange es eine Behörde ist und die Anordnung aus ihrem Tätigkeitsbereich nachvollziehbar begründen kann.
Ist es keine Behörde oder war keine nachvollziehbare Begründung BEI DER ANORDNUNG vorhanden, dann ist die Limitierung unwirksam.
War es eine Behörde und die Limitierung war ZUM ZEITPUNKT DER ANORDNUNG objektiv nachvollziehbar begründet, dann gilt die Limitierung.
Auch dann noch weiter, wenn diese Begründung mittlerweile nicht mehr vorhanden ist. Korrekt ANGEORDNETE Schilder gelten so lange, bis sie wieder abgebaut werden.
Besteht die Begründung nicht mehr, dann kann man dieses Schild "wegklagen", also Widerspruch gegen die Limitierung einlegen und dann ggf. vor dem Verwaltungsgericht auf Entfernung klagen. Aber so lange sie vorhanden sind, gelten sie.
Art der Aufstellung, zB. Abstände für einen Geschwindigkeitstrichter regelt die RSA95.
Eine "unbegrenzte Geschwindigkeit" gibt es nicht in Deutschland
- es gibt die 130 km/h Richtgeschwindigkeit und das bedeutet, dass sich alles an diesen 130 km/h aus richtet, auch zB. das erste Schild vor einer Baustelle.
Da die Abstufung von aufeinanderfolgenden Reduzierungen (zB. Geschwindigkeitstrichter vor Baustellen) nicht mehr als 30 km/h sein darf und sich das alles an den 130 km/h Richtgeschwindigkeit orientiert, kann die erste Limitierung, das erste Schild bereits auf 100 km/h begrenzen.
Weiß doch eigentlich jeder:
Wer schneller als mit der Richtgeschwindigkeit unterwegs ist, der macht das "auf eigenes Risiko" - das ist tatsächlich so.
Es ist nicht unzulässig, wenn man mit 300 km/h unterwegs ist, aber wenn das erste Schild bereits 100 km/h zeigt, dann ist ab dem Schild (exakt, nicht einem Meter Toleranz) auch diese 100 einzuhalten, oder es wird teuer.
Was die örtliche Aufstellung an geht:
rechter Fahrbahnrand ist verbindlich, links kann auch aufgestellt werden, aber rechts allein reicht um Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Autobahnauffahrt ist immer etwas missverständlich:
Der Beschleunigungsstreifen gehört nicht zur Strecke der Autobahn, sondern ist rechtlich eine eigenständige Strecke - mit auch dann eigenständigen Streckenverboten.
Auch auf dem Streckenabschnitt, der als "Nebenspur" der Autobahn ist und man auf die Fahrspur der Autobahn wechseln kann.
Ist die "Zubringerfahrbahn" zB. mit 60km/h limitiert, dann gilt das auf diesem "Asphaltstreifen" inkl. der Beschleunigungsspur bis zum Ende der Beschleunigungsspur.
Aufhebung einer Geschwindigkeits-Limitierung erfolgt durch
- Aufhebungszeichen
- eine andere, dann neu geltende Limitierung
- die Limitierung mit Streckenlänge erfolgt ist und diese Länge vorbei ist
- die Limitierung mit einem Gefahren- oder Hinweiszeichen angeordnet ist ("Baustelle") und der Fahrer sicher davon ausgehen kann, dass dieser Gefahrenbereich vorbei ist.
Hier so die kleinen Feinheiten zu beachten:
Bei Baustellen endet eine Limitierung nicht am letzten Loch, sondern dann, wenn die Gefährdung aus dem Baubetrieb sicher ausgeschlossen werden kann, also zB. auch keine verschmutzte Fahrbahn zB. durch Baustellenfahrzeuge mehr auftreten kann.