Zur Strafbarkeit und weiterer Folgen:
§23 Abs.1b StVO:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Regelstrafe sind 75 Euro plus 23,50 Verfahrenskosten plus 4 Punkte in Flensburg
Weitere Folgen können die Sicherstellung des Gerätes und dessen kostenpflichtige Vernichtung sein.
Da jegliche Dinge erfasst sind, die eine reine Anzeige von Überwachungsmaßnahmen betreffen, fallen auch rein passive Systeme darunter, die ohne jede Messung, allein aufgrund der GPS-Position (Navi, Handy-App) und der Nutzung einer Datenbank einen Blitzerstandort anzeigen.
Auch hier wurden schon Navis und Handys mit zB. einer Blitzer-App sichergestellt und vernichtet. Ist zwar heiß diskutiert, weil zumindest bei einem Handy die Warnfunktion nur ein geringe "Nebenfunktion" ist und die eigentliche Hauptfunktion etwas völlig anderes, aber juristisch dennoch völlig einwandfrei, denn es ist (war) ein Gerät, um diese Dinge anzuzeigen.
Die Blitzerwarner, die mit einer aktiven Antenne vor Radaranlagen oder mittels optischem Sensor vor Lasermesseinrichtungen warnen, fallen unter das Telekommunikationsgesetz.
Empfangsgeräte benötigen eine technische Zulassung, die diese Geräte nicht haben. Eine Nutzung ist durch die fehlende Zulassung zwar unzulässig, aber dennoch nicht strafbar. Allerdings erfolgt eine Sicherstellung und ggf. kostenpflichtige Vernichtung.
Dann gibt es noch aktive Sendegräte, sogenannte "Jammer", die ein Störsignal senden. Hierdurch soll dann dem Radargerät eine Auswertung "seiner eigenen" Signale nicht möglich gemacht, oder Laserpistolen "irritiert" oder die Funkkommunikation zwischen den einzelnen Blitzergeräten (Radareinheit - Fotoeinheit - Kontrollteam im Fahrzeug) verhindert werden.
Hier wird es zwar tatsächlich eng mit dem Telekommunikationsgesetz, immerhin handelt es sich um das Betreiben einer nicht genehmigten Sendeanlage - allerdings ist dies schon seit über 40 Jahren keine Straftat mehr, sondern "nur" eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.
Bei diesen Jammern kommt der Schuss aber aus einer anderen Richtung - klassischer Betrug und da ist dann auch der Straftatbestand und auch kein Kleiner mehr.
Betrug - die Gruppe der Urkundenfälschung - als konkrete Untergruppe die "Fälschung technischer Aufzeichnungen" §268 Abs.3 StGB:
Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/268.html
Damit sind wir dann bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Haft, als bisher unbescholtener Ersttäter üblicherweise jedoch nur um die 40 Tagessätze.
Mit Jammern sollte man ohnehin sehr vorsichtig sein, das sind Sender und können mit einem kleinem Handgerät (Empfänger) jederzeit leicht lokalisiert werden. Etliche Polizeidirektionen haben bereits derartige Empfänger und setzen sie im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen auch ein.
Momentan läuft zwar gerade die Diskussion, ob man das Verbot der Blitzerwarner aufheben sollte oder nicht, aber so lange dies nur eine Diskussion ist, bleibt jede Nutzung von diesen Gerätschaften oder auch nur Zusatz-Apps verboten:
http://www.focus.de/politik/deutschland/verbot-von-blitzerwarnern-nicht-mehr-zeitgemaess-union-und-fdp-wollen-blitzer-apps-erlauben_aid_822387.html