Gleich vorneweg:
Das ist kein Kinderkram mehr gewesen, was nun kommt, ist kein Kindergeburtstag auf dem Ponyhof.
Hier ist nichts "aus Versehen" passiert, sondern unter dem klaren Vorsatz, eine Täuschung zu begehen, um einen finanziellen und zeitlichen Vorteil zu erhalten.
Damit, dass Du auch noch der Polizei gleich frei heraus erklärt hast, dass Du dies vorsätzlich (mit einem Grund und einer vorhergehenden klaren Überlegung) begangen hast, macht Deine Situation nicht sonderlich besser.
Nicht ohne Grund gibt es das "Reden ist Silber, schweigen ist Gold", was von Dir als Entschuldigung gedacht war, war in Wirklichkeit ein vollumfängliches Eingeständnis zum Bereich Vorsatz und das freudige Abfackeln des kleinen Rest-Strohhalms, den ein Anwalt als kleine Chance gehabt hätte.
Wenn man das Recht zu Schweigen hat, dann sollte man das auch nutzen. Schweigen bedeutet dann auch schweigen, nicht mal ein Blub, weniger als eine Spinat im Topf von sich gibt.
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Das war eine Urkundenfälschung, ein Straftatbestand, und tateinheitlich gleich ein paar andere Dinge mit.
Ein Fahrzeug und dessen Zulassung (verwaltungsrechtlich, also Zulassungsbescheinigung 1, ehemals "Schein" und die zugehörigen Kennzeichen, die dort aufgeprägten Zeichen) bilden eine sogenannte "zusammengesetzte Urkunde".
Wird nun ein "korrekt vergebenes" Kennzeichen (Nummernschild) an ein "falsches" Fahrzeug geschraubt, dann entsteht dadurch eine neue "zusammengesetze Urkunde", allerdings eine Falsche.
Wer eine falsche, unrichtige Urkunde erstellt und diese im öffentlichen Rechtsverkehr zur Täuschung Dritter benutzt, der macht sich der Urkundenfälschung schuldig.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html
Kennzeichenmissbrauch (Straftatbestand) nicht, der Kennzeichenmissbrauch (§22 StVG) ist "nur" ein Auffangstatbestand, wenn Kennzeichen missbräuchlich verwendet werden, ohne dass die Anforderungen der Urkundenfälschung erfüllt sind.
Das wäre zB.:
- das Anbringen eines nicht gültigen, entstempelten Kennzeichens. Ein nicht gültiges Kennzeichen ist kein Teil einer (gültigen) Urkunde, was keine Urkunde ist, kann keine verfälsche Urkunde sein und damit keine Urkundenfälschung
- das Anbringen eines falschen Kennzeichens an einen zugelassenen Fahrzeug. Eine Täuschung, dass das Fahrzeug zugelassen wäre, liegt nicht vor, da das Fahrzeug zugelassen ist - allerdings mit einem anderen Kennzeichen. Auch hier wird keine Urkunde verfälscht, die Zulassung des Fahrzeugs besteht weiter, es wird "nur" missbräuchlich ein anderes Kennzeichen benutzt - Kennzeichenmissbrauch.
"Fahren ohne Nummernschild" gibt es in dem Sinne nicht. Würde bedeuten, dass der Wagen zwar korrekt zugelassen ist und ein Nummernschild hat, dieses aber nicht dort montiert ist, wo es hin gehört sondern im Kofferraum liegt.
Aber auch diese Situation wäre ein Kennzeichenmissbrauch, weil das (korrekte) Kennzeichen nicht so gebraucht (benutzt) wird, wie es vorgeschrieben ist.
Was neben der Urkundenfälschung dann auch noch zusätzlich hinzu kommt, ist ein Fahren ohne Versicherungsschutz. Das ist ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und auch ein Straftatbestand. Versicherungsschutz bestand schließlich nicht für das genutzte Fahrzeug, sondern für "das Andere".
Ist tateinheitlich, also in direkten Zusammenhang mit der Haupttat begangen, wird nicht einzeln bestraft, sondern führt "nur" zu einer etwas höheren Strafe der Haupttat.
Dann gibt es noch das Fahren mit einem Fahrzeug ohne Zulassung. Das ist allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit, wird auch oftmals in der Beschuldigung mit aufgeführt, fällt dann aber im weiteren Verlauf für die Strafhöhe in Zusammenhang mit Straftaten unter den Tisch.
Anwalt ist nicht nötig, zumindest derzeit noch lange nicht. An der Tat (Sachstand der Situation) gibt es keine Zweifel und nichts zu rütteln, auch nicht an der Täterschaft (Person steht durch eindeutige Personalienfeststellung fest) und die vorsätzliche Tatbegehung wurde auch gleich vor Zeugen (den Polizisten) gestanden - was oder wo soll da ein Anwalt noch rütteln können?
Somit wird es üblicherweise zu folgendem Ablauf kommen:
- Anhörung zum Strafverfahren
vorgeschrieben nach StPO, der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Beschuldigung Stellung zu nehmen. Erfolgt meist als Einladung zur Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft.
Wenn in diesem Schreiben nicht aufgeführt ist, dass eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht, dann muss man da auch nicht hin.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Freundlich per Fax oder Email absagen, mit der Begründung, dass man sich mit einem Anwalt beraten möchte - muss man ja nicht, aber man kann es schreiben.
Freundlich weil, die machen nur ihren Job und haben recht wenig damit zu tun, was man selbst verzapft hat; schriftlich weil, man kann sich nicht (schon wieder) durch eigenes Geplaudere noch tiefer in die Suppe stürzen.
Nach einiger Zeit wird dann
- entweder die "Einladung" zu einem Gerichtsverfahren kommen - ist aber ziemlich unwahrscheinlich. Der Sachstand ist eindeutig, da muss nicht viel geklärt werden und es handelt sich um eine 08-15 Straftat ohne sonderliche Berücksichtigung von Details oder Besonderheiten,
- oder es kommt gleich der Strafbefehl, so eine Art "Strafvorschlag", kann man so akzeptieren, oder innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch einlegen. Das sollte dann aber über einen Anwalt geschehen.
Ich vermute mal, dass hier die Strafe etwa in einer Größenordnung von 30 Tagessätzen liegt (1 Tagessatz ist das Monatsnetto geteilt durch 30), dann besteht auch die gute Möglichkeit für ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten, plus 6 Punkte in Flensburg, plus Verfahrenskosten so um die 80 Euro.
Existieren irgendwelche Voreintragungen, ob nun als Punkte in Flensburg oder auf "gesellschaftlicher Ebene", kann es entsprechend teurer werden.
Sind die ausgesprochenen Strafen doch deutlich höher als genannt, dann sollte man mit dem Strafbescheid sofort zum Anwalt - Fachanwalt Verkehrsrecht und nicht der, der schon Muttis Scheidung und Omas Erbschaft geregelt hat.
Der kann dann anhand der Feinheiten entscheiden, ob eine höhere Bestrafung gerechtfertigt ist, oder Widerspruch (ggf. nur gehen die Strafhöhe) eingelegt werden sollte.
Aufpassen, sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen oder eine bestehende RSV wegen Straftatbestand nicht eintreten, dann vorher überlegen, ob es sich unter dem Strich überhaupt lohnt.
Der eigene Anwalt in einem derartigen Strafrechtsverfahren kostet 1.400-1.700 Euro, das Gerichtsverfahren etwa 200 Euro. Rund 1.900 Euro an Kosten und Gebühren, um 500 in der Strafe zu sparen - kann man machen, muss man aber nicht.
Bei einem Anwalt in einem ersten Infogespräch alles abklären, Chancen und Risiken und auch die Kosten, wenn man ein Mandat übertragen würde.
So ein Infogespräch liegt bei 80-150 Euro, eine Mandatsübertragung ist ganz schnell satt vierstellig.