Grundsätzlich hat ein Anhänger die gleichen "Parkrechte" wie ein PKW. Nur eben diese zusätzliche Bedingung mit den maximal 2 Wochen - wenn der Anhänger nicht am Zugfahrzeug angekuppelt ist.
Ist der Anhänger angekuppelt, dann handelt es sich nicht um einen einzelnen Anhänger, sondern um einen sogenannten "Zug". Für eine solche Kombination gibt es keine zeitlichen Begrenzungen.
Was den bekannten "Meter vorschieben reicht" an geht, so ist das klassisch falsch. Es geht nicht darum, dass ein Fahrzeug nicht die selbe Stellung haben darf, sondern um das (unzulässig) dauerhafte Belegen eines für die Allgemeinheit bestehenden Parkplatzes.
Ein nur leichtes Verschieben belegt weiterhin diesen Parkplatz und ist damit nicht ausreichend. Ein Parkplatz muss so frei gemacht werden, dass er für andere Verkehrsteilnehmer zur Verfügung steht.
Somit muss dann so ein Fahrzeug um einen ganzen Platz verschoben werden, dass der Parkraum, auf dem er vorher stand, auch tatsächlich frei für andere Verkehrsteilnehmer nutzbar wird.
Kleine Lücke in der Gesetzgebung:
Für dieses "für andere Verkehrsteilnehmer zur Verfügung stehen" gibt es keine Vorgabe eines Mindestzeitraums. Man muss zwar den Parkplatz vollständig frei machen, kann ihn dann allerdings wieder selbst belegen, wenn niemand anderes dort zwischenzeitlich geparkt hat.
Der Parkplatz frei machen bedeutet aber nun auch wieder nicht, nur den Anhänger raus schieben und schnell wieder rein schieben - das ist nur ein Rangieren und keine tatsächliches frei machen. Somit Hänger ankuppeln, ein mal um den Block fahren und ist der Parkplatz dann immer noch frei, darf man ihn auch wieder nutzen.
Grundsätzlich aber wie jedes Fahrzeug dürfen durch das Parken keine Behinderungen oder Gefährdungen für Dritte entstehen, also unnötiges Rangieren an einer Einfahrt erzeugen, Sichtbehinderung, Reduzierung der restlich verfügbaren Fahrbahnbreite von weniger als 3,05 Meter, ...
Sollte das der Fall sein, oder eine Parkzeitüberschreitung vorliegen, dann wie bereits geschrieben, das Ordnungsamt informieren.
Handelt es sich um eine Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs, dann wäre dies auch ein Thema für die Polizei.