Wird (vorab) fiktiv auf Gutachtenbasis unter Einbehalt der MwSt abgerechnet, hat man immer einen Anspruch auf Nachregulierung dieser (vorerst) einbehaltenen MwSt. Der Anspruch ist "klassisch BGB", also 3 Jahre.
Bei einem Reparaturschaden nur in der Höhe, wie man tatsächlich auch Mehrwertsteuer gem. Ausweisung auf der vorgelegten Rechnung (Teile oder Werkstattlohn) bezahlt hat.
Bei einem Totalschaden auch dann, wenn man keine MwSt bei der Neubeschaffung ("Nachbeschaffung") bezahlt hat, zB. bei einem Gebrauchtwagen von Privat; oder wenn man nur einen sehr geringen Mehrwertsteuerbetrag bezahlt hat, zB. bei der Differenzbesteuerung eines Gebrauchten von einem Händler.
Bei der Erstattung interessiert nicht, wie viel man tatsächlich an MwSt gezahlt hat, sondern ausschließlich der reine Bruttobetrag des neuen Fahrzeugs, da das Gutachten bei dem Totalschaden ebenso auf den Bruttobetrag berechnet wurde.
Erst die Versicherung hat den (Brutto-)Fahrzeugwert in einen Netto- und einen MwSt-Wert "zerlegt" und nun muss sie das jetzt bei der Nachregulierung ebenso handhaben.
Rechnung bzw. Kaufvertrag bei der Versicherung einreichen, erstattet wird der MwSt-Betrag, der sich aus dem Brutto-Kaufpreis ergibt, maximal auf den Betrag begrenzt, der bei der fiktiven Abrechnung einbehalten wurde.
(BGH vom 1. März 2005 Az. VI ZR 91/04, ADAJUR-Dok.Nr. 63616)