Ich frage mich immer, wo solch merkwürdige Dinge einer Haftung (Schadensersatz) für den Fahrer her kommt, das ist komplett falsch.
Es gilt wie überall das "Täterprinzip" bzw. "Verursacherprinzip", danach wird Schuld (Strafe) und Haftung (Schadensersatz) geregelt.
Bei einem nicht schuldhaft verursachten Unfall trägt die Haftung "der Andere", der Verursacher des Unfalls. Auch für die Schäden und Verletzungen von einem nicht angeschnallten Mitfahrer im "unschuldigen" Fahrzeug. Hätte er, "der Andere" den Unfall nicht verursacht, dann wäre es auch zu keiner Verletzung gekommen - so einfach ist die Ausgangsposition.
Es geht hier zusätzlich jedoch um schwerere Verletzungen und dadurch höheren Schadensersatz, wenn jemand nicht angeschnallt war. Für diese zusätzlichen, "unnötigen" Kosten haftet dann derjenige, der "Verursacher" dieser Kosten ist.
Da ein Erwachsener für sich selbst verantwortlich ist, ob er sich nun angurtet oder nicht, haftet er auch selbst für Schäden, die als Folge davon verursacht wurden.
Bei seinen eigenen Schäden (Verletzungen) kommt es gegenüber dem Verursacher zu einer Schadensteilung (Haftungsteilung). Üblicherweise zu 2/3 der eigentliche Unfallverursacher und zu 1/3 man selbst.
Hier kann es auch zu anderen Verteilungen kommen, je nach individueller Situation. Aber nie mehr als 50% für den Nicht-Angeschnallten, weil immer erst der Unfall und damit "der Andere" den Auslöser geliefert hat.
Bei Schäden oder Verletzungen, die die nicht angeschnallte Person verursacht hat, weil sie nicht angeschnallt war, kommt es ebenso zu gleicher Schadensteilung.
Hauptsächlich, zu 2/3 haftet "der Andere", weil der den Unfall verursacht hat und ohne diesen Unfall nichts passiert wäre, aber zu 1/3 die nicht angeschnallte Person.
Also zB. klassisch den Vordermann das Rückgrat gebrochen, weil man vom Rücksitz losgeflogen ist, zahlt vorrangig die Versicherung von Unfallverursacher, aber eben auch anteilig der nicht angeschnallte Mitfahrer.
Der Fahrer des "unschuldigen" Fahrzeugs zahlt nur dann diese Mithaftungsanteil, wenn er als Fahrer für das nicht angeschnallt sein auch verantwortlich ist, also bei Kindern.
Aber auch hier zahlt der Fahrer keinen Cent selbst, also aus eigener Tasche, sondern die Haftpflichtversicherung (des Fahrzeugs). Dafür ist sie da, das ist deren Pflicht aus dem Pflichtversicherungsgesetz.
Auch ohne Regressmöglichkeit, weil der Fahrer keine Straftat begangen hat und auch keine anteilige Forderung, weil dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er hat den auslösenden Unfall nicht mal fahrlässig verursacht, er hat ihn überhaupt nicht verursacht.
Ist so ein Unfall selbst verursacht, dann sieht das auch (noch) nicht viel anders aus.
Für sämtliche Schäden, die nicht vorsätzlich verursacht sind, haftet die ("eigene") Haftpflichtversicherung - das ist deren gesetzlich vorgegebene Aufgabe.
Und das auch für Schäden (Verletzungen), die sich nicht angeschnallte Mitfahrern zugezogen haben. Den "1/3-Eigenanteil", der durch das Nichtanschnallen entstanden ist, zahlt ein erwachsener Mitfahrer selbst. Das Anschnallen liegt ausschließlich in seiner Verantwortung, durch Missachtung verursachte Schäden hat er damit auch zu tragen.
Bleibt dann nur der "Eigenanteil" bei dem Personenkreis, für dessen Anschnallen der Fahrer selbst verantwortlich ist, er die sogenannte "Garantenstellung" hat, also die mitfahrende Kinder (auch Behinderte).
Aber auch hier gilt erst mal die gesetzliche Verpflichtung der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs - jedoch mit einer Einschränkung: bei grober Fahrlässigkeit.
Steht der Unfall oder das Nichtanschnallen in Zusammenhang mit einer groben Fahrlässigkeit durch den Fahrer, dann ist er mit in der Haftung von diesem "Eigenanteil"
Aber auch erst bei "grober Fahrlässigkeit", nicht schon bei "einfacher Fahrlässigkeit". Das Nichtanschnallen eines mitfahrenden Kindes ist üblicherweise eine einfache Fahrlässigkeit, das klassische Missachten von Rechts-vor-Links ebenso.
Es müssen weitere, schwerwiegende Fehler des Fahrers vorhanden sein, dass eine "grobe Fahrlässigkeit" auch vorhanden ist. Bei der Unfallursache zB. die Missachtung einer roten Ampel bei mehr als eine Sekunde Rotphase, oder bei der Anschnallpflicht, wenn man zB. das Kind nicht angeschnallt hat, oder zwar bemerkt hat, dass das Kind den Gurt geöffnet hat und man nicht bei nächster Möglichkeit angehalten und das Kind wieder korrekt angeschnallt hat.