Es gibt tatsächlich verschiedenste Hintergründe, die völlig unterschiedlich sein können, unter anderem:
- steuerrechtliche Konstellation
Es gibt besondere steuerrechtliche Vergünstigungen beim Leasing für den Leasinggeber. Wenn sich der Leasinggeber für diese Variante entscheidet, ist es aber zwingend notwendig, dass es auch "wasserdicht" bei einem Leasing bleibt und keine verdecke Finanzierung darstellt.
Ein Verkauf an den vorhergehenden Leasingnehmer wird durch den Leasinggeber unbedingt vermieden, dass hier keine Beweiszwickmühle auftritt und der L-Geber in zumindest den Verdacht und Ermittlungsverfahren einer Steuerhinterziehung gerät.
- Schachtelstruktur
der gegenüber dem "End-Nutzer" (Fragesteller hier) auftretende Leasinggeber ist selber nur Leasingnehmer dieses Fahrzeugs und nicht dessen Eigentümer.
Der Leasinggeber, der hier mit dem "End-Nutzer" (Fragesteller) den Leasingvertrag hat, kann das Fahrzeug nicht verkaufen, weil er keine Eigentumsrechte hat und den Wagen selbst zurückgeben muss.
- es existieren pauschale Aufkaufverträge
Gebrauchtwagenhändler haben einen Pauschalvertrag zum Ankauf von Leasingrückläufern, oder haben auf exakt dieses Fahrzeug bereits eine verbindliche Kaufoption geschlossen.
Aufgrund des Leasingvertrags ist fix absehbar, wann welches Fahrzeug zurück kommt und findet sich meist schon ein Jahr vor Leasingende in entsprechenden Online-Börsen
Es gibt noch etliche weitere mögliche Varianten, warum ein Fahrzeug nicht vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf wie auch immer "übernommen" werden kann.