Die Halterdaten und damit auch die Anschrift müssen doch stimmen.
Auch wenn es reizvoll erscheint, dass sämtliche Strafmandate einen nicht mehr erreichen, aber Polizei und Gerichtsvollzieher machen immer einen Adressenabgleich bevor sie kommen.
Unverzüglich, also ohne persönliches Verschulden innerhalb von drei Arbeitstagen.
§33 StVG - Inhalt der Fahrzeugregister
§6 FZV - Antrag auf Zulassung
Was EVENTUELL entfallen KÖNNTE, ist ein ggf. neues Kennzeichen.
Mit der Föderalismusreform vor einigen Jahren haben die einzelnen Gemeinden die Berechtigung erhalten, gegenseitig direkt wirkende Verträge zu schließen.
Seit dem besteht damit auch die MÖGLICHKEIT, dass Zulassungsstellen innerhalb eines Bundeslandes untereinander Verträge zur gegenseitigen Übernahme der Kennzeichen (vergebenen Kombination) schließen, was VEREINZELT auch schon geschehen ist.
Ummeldung IMMER und auch praktisch sofort wegen der Adressänderung, ob man das ehemalige Kennzeichen aus dem vorhergehenden Zulassungsbezirk behalten kann, erfährt man auf der Zulassungsstelle.
Bußgeld bei einfachem Verstoß nach Bußgeldkatalog,
Tatbestand 180: 15 Euro Verwarnungsgeld
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_51.php
Im Rahmen eines schwerwiegenden Verstoßes, zB. Ermittlungen im Rahmen einer Unfallflucht, greift allerdings das allgemeine Melderecht und da sind 200 Euro Bußgeld auch kein Problem mehr.