Zitat:
"Über die Tragweite des Vorwurfs bin ich mir bewusst."
Da halte ich jede Wette, dass Du es Dir NICHT bist:
Ist der Vorwurf unberechtigt (nicht beweisbar), dann begehst Du eine Straftat, §164 StGB - Falsche Verdächtigung, und bedeutet für einen bisher unbescholtenen Bürger, Ersttäter einer Straftat, eine Strafe in Höhe von 60-90 Tagessätzen plus Verfahrenskosten in Höhe von etwa 170 Euro plus Zeugenauslagen (nach Aufwand) plus den eigenen Anwalt (~1.700 Euro) und bei Straftaten kommt keine Rechtsschutzversicherung auf
Wird ein Verfahren gegen den Verkäufer eingestellt, zB. klassisch "mangels ausreichender Beweise", bist Du zwar nicht strafbar, aber dennoch schadensersatzpflichtig, das Ding mit der umgangssprachlichen "üblen Nachrede"
Während eines Strafverfahrens ruhen damit zusammenhängende zivilrechtliche Verfahren. Ein Zivilrechtsverfahren kann kein Ergebnis in einem Strafverfahren vorwegnehmen, sondern kann nur darauf aufbauen. Somit wird im Zivilrecht immer abgewartet, wie das Strafrechtlich in etwa 9-15 Monaten ausgeht.
Sollten Deine zivilrechtliche Argumentation auf Basis der Urkundenfälschung (nachträgliche Manipulation des Kaufvertrages) aufbauen, und im Strafrechtsprozess keine Urkundenfälschung bestätigt werden (Freispruch oder Einstellung des Verfahrens), dann zerbröselt auch Deine Zivilrechtsklage.
Wenn keine Urkundenfälschung vor liegt, kann es auch keinen Schadensersatz wegen einer Urkundenfälschung geben.
- Um diese Zeitverzögerung und dem Prozessrisiko aus der Verbindung zum Strafrecht zu entgehen, muss die Zivilrechtsklage auf einer anderen Begründung basieren.
Wenn man aber aus taktischen Gründen ohnehin einen anderen Weg geht, bzw. gehen muss, ist ein Strafrechtsverfahren ohne jeden Vorteil oder nutzen.
In derartiger Kombination geht man immer den genau umgekehrten Weg:
Erst das Zivilrechtsverfahren, um Ansprüche zu sichern (sofern man welche denn auch hat, beweisen kann und vom Gericht bestätigt bekommt) und anschließend, danach dann ein Strafrechtsverfahren.
Grund dafür:
Das Zivilrechtsverfahren sichert Ansprüche, ein Strafrechtsverfahren nicht. Aber ein Strafrechtsverfahren "verriegelt" Zivilrechtsansprüche gegen eine mögliche Löschung von Schulden im Rahmen einer Insolvenz.
"Schulden" bekommt man über eine Privat- oder Firmen-Insolvenz weg, Schadensersatzforderungen aufgrund einer begangenen Straftat jedoch nicht, die bleiben 30 Jahre am Hacken des Täters.
- Sollte hier eine Vertragsmanipulation tatsächlich (gerichtlich bestätigt) vorliegen, dann hat man KEINEN Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Ein Vertrag ist entweder gültig oder nicht, "ein bisschen rechtsgültig" verhält sich da wie "ein bisschen schwanger".
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf einen rechtsgültigen Vertrag - gibt es keinen rechtsgültigen Vertrag, ...
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Dass alles (und noch ein paar Kleinigkeiten mehr) hast Du im vollen Umfang gewusst und gerade wegen dieser Dir bekannten "Tragweite" gehst Du auch genau diesen Weg über das Strafrecht
- aha, soso.
Rache ist süß und sie sollte immer kalt serviert werden.
Dieses "kalt servieren" bedeutet nicht cool und arrogant in totaler Selbstüberschätzung von selbst zusammengesuchter Internet-Halbwahrheiten, sondern sehr genau überlegt und ausschließlich taktisch.
Was auch bedeuten kann, dass man sie verschiebt oder völlig anders einsetzt.
Jura ist nicht Buddhismus, nicht der Weg zählt, sondern ausschließlich das Ziel.
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Hier konkret halte ich es für besonders idiotisch, den lang dauernden, nicht wenig riskanten und selbst nicht beeinflussbaren Weg über das Strafrecht zu gehen, wo doch die "manipulierte" Klausel ohnehin (sehr wahrscheinlich) ohne jede Rechtswirksamkeit ist.
Das tote Pferd:
Es ist nur wichtig, dass es tot ist, warum es gestorben ist - egal.
Wenn man allerdings Wetten auf die Todesursache abschließt (Klage auf Betrug/ Urkundenfälschung) kann man das auch aufwändig feststellen lassen, wenn man viel Zeit, Nerven und Geld hat und sich gerne darauf einlässt, dass eine Wette auf die falsche Todesursache auch den Rest zerbröseln lässt.
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Zitat:
"Unter welchen Voraussetzungen kann denn der Verkäufer eine Sachmängelhaftung ausschließen? Ich dachte, die Sachmängelhaftung ist bei nicht privaten Verkäufen absolut verpflichtend und entsprechende Klauseln haben keinen Einfluss darauf."
Hier sind gleich mehrere Fehler drin:
- Die Sachmängelhaftung ist bei jedem Verkauf vorhanden, auch bei "privat an privat" und beträgt 24 Monate - alles andere sind immer nur "Klauseln", also Zusatzvereinbarungen, die Wirkung haben können oder auch nicht.
Hier mal Möglichkeiten bei einem Gebrauchtwagen-Händler (nicht vollständig):
kein Verkauf, sondern eine Vermittlung / "Kommission"
Vermittlungs- oder Kommissions-Verträge sind keine Kaufverträge und ohne Kaufvertrag keine gesetzliche Gewährleistung
keine gewerbliche Tätigkeit, sondern aus eigenem, privatem Bestand
Auch Händler haben ein privates Leben und wenn das Produkt, hier Fahrzeug nicht aus dem gewerblichen sondern aus dem privaten Bestand (Auto der Ehefrau, aus dem Hobby, ...) stammt, dann kann auch ein "echter Händler" einen "echten Privatverkauf" tätigen und rechtswirksam die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen.
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Völlig außer acht gelassen, dass auch bei bestehender Gewährleistungspflicht nicht jeder Mangel auch ein Gewährleistungsmangel ist.
"Gewährleistungsmangel" ist definiert, was nicht in die Definition rein passt, mag zweifelsfrei kaputt sein, muss aber nicht kostenlos repariert werden.
Ganz so einfach, wie sich das so manche denken und zugegeben auch angenehm wäre, ist es dann doch nicht.
Sieht man in umgekehrter Richtung auch bei Ebay-Angeboten. Etwa 80% der dort vorhandenen Formulierungen hören sich ganz toll und kompetent an, sind aber kein wirksamer Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.