Eine Garantie ist ein Versprechen, das muss man aktiv geben, das Versprechen auch aussprechen, eine Garantie(zusage) erteilen.
Garantie ist grundsätzlich nie vorhanden, somit muss man einer Garantie nicht widersprechen, sondern sie geben, wenn man eine geben möchte.
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Bleibt die gesetzliche Gewährleistung, die ist vorhanden, wenn man sie (auch als Privatverkäufer) nicht rechtswirksam korrekt ausschließt. So mal ganz grob als Übersicht:
läuft über 24 Monate ab Verkauf,
in den ersten 6 Monaten ist der Verkäufer in der Beweisnotwendigkeit, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt um nicht leisten zu müssen,
danach ist der Käufer in der Beweispflicht, dass ein Mangel auch ein Gewährleistungsmangel ist, damit der Verkäufer leisten muss, nennt sich auch "Beweislastumkehr".
Wie eben schon genannt, es dreht sich ausschließlich um Gewährleistungsmängel und nicht jeder Mangel ist ein Gewährleistungsmangel.
Gewährleistungsmängel sind:
vor dem Kauf nicht mit üblichen Mitteln erkennbar gewesen, hier gilt durchschnittliches Wissen und übliche Probefahrt als Maßstab
vor dem Kauf nicht bekannt gewesen, also dem Käufer nicht genannt worden, ohne schriftliche Aufzählung im Kaufvertrag ein massives Problem der Beweisbarkeit
die keine gebrauchsübliche Abnutzung oder Alterung ("Verschleiß") bei diesem Fahrzeug darstellen.
Ein abgewetzter Bremsbelag, der schon über 40.000 km im Stadtverkehr gelaufen ist, ist sicherlich kein Gewährleistungsmangel, aber nach nur 2.000 km abgewetzt sehr wahrscheinlich schon.
Bei 16 Jahre alt und 200.000 km Laufleistung ist da eigentlich nicht mehr sonderlich viel, was nicht unter "übliche Alterung und Abnutzung" fallen würde.
Hier wäre zu prüfen und entscheiden, ob
a) die genannten Mängel tatsächlich Gewährleistungsmängel sind und man die Beseitigung durchführen (lassen) muss,
b) sich auf einen Minderpreis einigt (Minderung),
c) den Wagen gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Nebenkosten (zB. Zulassungsgebühren) zurück nimmt (Wandlung / Rückabwicklung).