Ich dachte, Du hast irgendjemanden in der Familie, der sich mit Jura auskennt?
Frage den doch einfach Deine Fragen, oder lasse Dir von dem erklären, was das alles ist und wie das alles funktioniert, denn das was Du hier in Deiner Eingangsfrage geschrieben hast, ist völliger Müll und lässt Dich komplett auf dem Holzweg verirren.
Es gibt keine EU-Gewährleistungsgesetz!
Es gab Ende der 90er Jahre eine EU-Richtlinie (Empfehlung, siehe "Richtgeschwindigkeit") zur Angleichung ("Harmonisierung") von in den Mitgliedsstaaten unterschiedlicher Gesetzgebung im Bereich der gesetzlichen Gewährleistung.
Aufgrund dieser Empfehlung zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften wurden zum 1.1.2002 die entsprechenden BGB-§ geändert.
Es gibt keine BGH-Grundsatzentscheidung dazu!
Das BGH kann keine Gesetze erlassen oder beschließen (Stichwort "Gewaltenteilung"). Es kann einzig Unklarheiten präzisieren oder beschlossene Gesetze gegen die Vorgaben des Grundgesetzes prüfen und ggf. "einkassieren" (siehe die alte Version der "Winterreifenpflicht" oder auch die Berechnungsgrundlage zu den Regelsätzen von "Hartz4").
Es gibt einige Entscheidungen des BGH (und anderer) ZUM neuen Gewährleistungsrecht, in denen Unklarheiten verbindlich definiert wurden.
Es ging nie um mehr Schutz für Käufer / Endverbraucher - wurde immer erzählt, ist Blödsinn.
Das vorhergehende Verbraucherrecht war durch viele Gerichtsurteile und damit verbundene Ausnahmen völlig unübersichtlich geworden.
Mit der neuen Gesetzgebung wurde das alles neu strukturiert und erheblich vereinfacht und übersichtlicher gemacht.
Der Endverbraucher hat aber in etlichen Bereichen keine "besseren" Rechte bekommen. In einigen Bereichen sogar schlechtere gegenüber vorher.
Eine Garantie hat NICHTS mit der gesetzlichen Gewährleistung zu tun. Das ist etwas völlig eigenständiges und völlig freiwilliges.
Bei einer Garantie handelt es sich um ein Versprechen (Vertrag), bei der ein Garantiegeber bestimmte Dinge NEBEN der gesetzlichen Gewährleistung zusichert.
Entweder man bekommt einen Zusatzvertrag / Garantie oder man bekommt sie nicht. Bei einer Garantie handelt es sich immer um eine klassische Versicherung. Erhält man sie nicht, kann man diese auch direkt bei einer (Garantie)-Versicherung abschließen.
Ausführlicher zu der Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung hier nachzulesen:
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
Man kann der Verkäufer NICHT zu einer Nachbesserung zwingen, gibt das Gesetz nicht her!
Die Nachbesserung ist kein Rechtsanspruch vom Käufer, sondern es handelt sich um eine Pflicht (genauer Obliegenheit) des Käufers.
Der Verkäufer ist zur Rücknahme des Kaufgegenstandes verpflichtet ("Wandlung", was er hier auch machen möchte). Der Käufer muss im Vorfeld der Wandlung eine Nachbesserung zwei mal ermöglichen (ganz klar eine Pflicht des Käufers).
Ermöglicht der Käufer nicht diese Nachbesserung, verliert der Käufer seine sämtlichen Rechtsansprüche. Somit sollte auch hier mehr als deutlich werden, dass es sich um eine Pflicht des Käufers handelt.
Immer, wenn man seinen Pflichten nicht nachkommt, verliert man Rechte - genau das liegt hier vor, damit sollte dann auch klar sein, wie Rechte und Pflichten bei der Nachbesserung verteilt sind.
Erfolgt keine Nachbesserung durch den Verkäufer hat der Käufer das Recht (hier erst ein aktiver, durchsetzbarer Anspruch und damit erstmalig tatsächlich ein "Recht") den Kaufvertrag zu wandeln.
Eine Klage auf Nachbesserung wird grundsätzlich immer scheitern!
Eine eigene Pflicht ist kein durchsetzbarer Rechtsanspruch gegen Dritte. Man kann nicht den Staat verklagen, dass man selber 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften fahren muss - wie soll das gehen?
Hier einzig durchsetzbar wäre die Wandlung, weil eine Nachbesserung gescheitert ist.
Gescheitert durch Weigerung des Verkäufers, somit Recht auf Wandlung. Was man aber hier wohl kaum gerichtlich durchsetzen muss, weil es der Verkäufer bereits angeboten hat.
Da hier immer wieder mit "Teilespender" oder "im Kundenauftrag" etwas geschrieben wird, sehe ich ein ganz erhebliches Risiko auf dem Klageweg komplett auf die Nase zu fallen.
Sind derartige Dinge im Kaufvertrag genannt und entsprechen der Wahrheit, dann gelten sie und es gibt keine Gewährleistungsansprüche.
Vereinfacht ausgedrückt, natürlich gibt es die volle Gewährleistung auch auf "Schrott", soweit wie auf "Schrott" aufgrund berechtigter und objektiv nachvollziehbarer Käufererwartung der Schrott irgendwelche Eigenschaften erfüllen muss.