Die "Anonymverfügung" ist in Ö geltendes Recht und nicht sonderlich merkwürdig.
Das haben wir auch, nennt sich bei uns in D "Verwarnungsgeld" geht auch den Fahrzeughalter und der "darf" es auch bezahlen und das Geld vom tatsächlichen Fahrer wieder holen. Ein Widerspruch ist gegen ein Verwarnungsgeld (auch) nicht möglich, entweder man zahlt oder nicht.
Wo ist zumindest bis hier hin irgend ein Unterschied, was die Leute in Ö "speziell" macht?
Zahlt man es nicht, kommt es in D zu einem Bußgeldverfahren, gegen das man dann auch Widerspruch einlegen kann, und in Ö kommt es zu einem "Verwaltungsstrafverfahren" gegen das man dann Widerspruch einlegen kann.
Jaja, Gott sei dank sind wir die Guten und die in Ö sind richtig durchgeknallt.
Erst ab jetzt kommt der Unterschied:
wird in D der Täter (tatsächliche Fahrer) nicht ermittelt, dann wird das Bußgeldverfahren eingestellt, keine Strafe ohne Täter.
wird in Ö der Täter (tatsächliche Fahrer) nicht ermittelt, dann wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, auch dort gilt genauso: keine Strafe ohne Täter.
Allerdings wird dann ein Verfahren auf Basis der Anonymverfügung gegen den Fahrzeughalter weitergeführt, weil dem Ö-Recht der Fahrzeughalter wissen muss, wer mit seinen Fahrzeug unterwegs war.
Der Fahrzeughalter wird nicht bestraft, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, sondern weil er seiner Verantwortung den Fahrer kennen zu müssen nicht nachgekommen ist.
Keine Ahnung über den tatsächlichen Fahrer zu haben ist eine Ordnungswidrigkeit und wird exakt so hoch bestraft, wie das ursprüngliche der Tat war.
Was an sich auch nicht sonderlich ungewöhnlich ist, denn sowas ähnliches haben wir in D auch, nennt sich bei uns "Garantenstellung", findet sich zwar nicht im Straßenverkehr, aber in vielen anderen juristischen Bereichen.
So "speziell" sind die Ö nicht; die "merkwürdige Ausnahme" sind tatsächlich wir in D, weil wir zwar auch in vielen Bereichen diese Garanten-Geschichte nicht nur kennen, sondern auch haben, nur die StVO davon ausgeklammert ist.
In der StVZO und FZV haben wir das: die strafrechtliche Verantwortung (des Halters), wenn ein Dritter (zB. der Fahrer) irgendwelchen Mist macht.
Hier konkret: kann man einfach vergessen und gut ist.
Ein Gerichtsvollzieher wird (in diesem Falle) niemals kommen und das Geld eintreiben, weil es sich hier um eine unberechtigte Forderung handelt.
Auch wenn ein Abkommen mit Ö existiert - und nicht nur mit Ö, sondern seit September letzten Jahres mit der gesamten EU - können hier nur Dinge eingetrieben werden, die auch hier berechtigt sind.
In D gilt für derartige Taten das Täterprinzip, da hier der Täter unbekannt ist, ist die Forderung nicht rechtmäßig und läuft ins nichts.
Was anderes wäre es, wenn in Ö einen Personenfeststellung gemacht wurde und der tatsächliche Täter eine "Zahlungsaufforderung" bekommt, das wird eingetrieben, ist ja auch entsprechend unserer Gesetzgebung völlig rechtmäßig. Eventuell im Ausland auch deutlich höhere Strafen sind dabei völlig unerheblich.
Man kann zwar formalrechtlich keinen Widerspruch einlegen, sollte man aber trotzdem, er wird gelesen.
Mit der korrekten Begründung wird das dann auch "offiziell" in Ö eingestellt und ist dann auch auf "sauberem" Weg erledigt.
Man sollte nie vergessen: Man ist namentlich bekannt und es ist für die Ö-Polizei oder auch Mautkontrolleure mehr als leicht herauszufinden, dass da eine noch schwebende Anonymverfügung läuft.
So lange das nicht in Ö verjährt ist, sollte man sich nicht wundern, wenn man in Ö plötzlich sehr genau zu bestimmten Dingen nicht nur befragt wird, sondern auch inkl. der angelaufenen Verwaltungskosten zahlen muss.
Meldet man sich nicht, läuft das in Ö munter weiter und ist selbstverständlich in Ö auch eintreibbar. Ein Urlaub oder Durchreise in oder durch Ö kann für viele kommende Jahre ganz überraschend wahnsinnig teuer werden.
Ich würde ein Briefchen hin schicken, dass hier vermutlich eine Verwechselung aufgrund eines Drehers im Kennzeichen vor liegt, vielleicht noch irgendwas, zB. eine alte Werkstattrechnung beilegen, dass man erkennen kann, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eher nicht das auf dem Foto ist und die Sache sollte vom Tisch sein, ansonsten melden die sich noch mal.
Aber schon interessant, dass man gegen 45 Euro Strafe mit einem Anwalt vorgeht, der die 45 Euro "weg bekommt", aber dafür 150 Euro (SB der Rechtschutz) oder noch mehr einen kosten wird.