Die Einstellung zur gesetzlichen Gewährleistung seitens des Händlers mag sicherlich etwas grenzwertig sein, aber ihn "schlau machen" kann hier in dem konkreten Fall auch ganz mächtig nach hinten los gehen.
Ein Gewährleistungsmangel ist doch etwas weitergehender definiert. Neben dem "Verschleiß" (übliche Abnutzung / Alterung) gibt es da noch den Punkt mit der Erkennbarkeit vor dem Kauf.
Wenn man unmittelbar nach dem Kauf derartiges festgestellt hat, wieso hat man das dann nicht auch vor dem Kauf bei der Probefahrt festgestellt?
Wer als Käufer auf eine entsprechende Probefahrt auf "unebener" Fahrbahn verzichtet, der erhält durch diesen Verzicht keine zusätzlichen Rechte.
Weiterhin gibt es auch einige Pflichten seitens des Käufers. Da gibt es doch zB. die mindestens zweimalige Möglichkeit des Verkäufers, den Mangel zu beseitigen.
Natürlich kann man diese Aufforderung zur Mängelbeseitigung auch durch einen Anwalt ausfertigen lassen, aber die Kosten dafür wird ganz sicher nicht der Verkäufer tragen müssen.
Als Käufer unterliegt man der Schadensminderungspflicht und auch geflissentliches "vergessen" dieser Obliegenheit macht keinen Dritten haftbar.
Eine Lehrstunde "erteilen" ist immer ganz lustig, nur sollte man nie außer acht lassen, wer hinterher dann eventuell schlauer ist und diese Lehrstunde auch zu bezahlen hat.