Grundsätzlich: geschlossene Verträge gelten.
Dafür muss nicht mal ein schriftlicher Vertrag existieren, selbst nur mündlich geschlossenen Verträge haben keine geringere Wirksamkeit.
Bei mündlichen Verträgen gibt es nur immer das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsinhaltes bei Streitereien, das hat aber nicht mit einer Gültigkeit des Vertrages zu tun.
Ein "Widerrufsrecht" gibt es nicht, für keinen der Vertragspartner.
Eventuell erst später, wenn der eine nicht liefert oder der andere nicht zahlt. Aber auch hier ergeben sich wegen Nichterfüllug dann Schadensersatzansprüche für den Anderen.
Hier wurde der Wagen an Käufer 1 verkauft und das war es dann auch. Wird der Vertrag nicht eingehalten, dann steht der daraus benachteiligten Partei Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.
In diesem Falle würde das bedeuten, dass hier der jetzt nicht belieferte Käufer einen vergleichbares Fahrzeug kaufen kann und den Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbartem Kaufpreis und dem tatsächlichen Kaufpreis des "Ersatzfahrzeugs" der "ehemalige" Verkäufer ersetzen muss.
Beispielsweise kauft sich der Käufer aus dem ersten, dann widerrufenen Vertrag ein vergleichbares Fahrzeug für 1.500 Euro, dann hast Du als vertragsbrechender Verkäufer ihm die 350 Euro Differenz zu erstatten, zuzüglich weiterer Kosten, wie zB. dessen Anwalt und dessen Fahrtkosten, wenn der andere Wagen von weiter weg abzuholen ist.
Das gibt immer eine Riesen Hudellei, weil schließlich geklärt werden muss, ob dieses "Ersatzfahrzeug" nun vergleichbar oder nicht ist.
Da sind dann automatisch Anwälte mit bei und den Anwalt des "ehemaligen" Käufers musst Du immer bezahlen, weil Du vertragsbrüchig geworden bist.
Wen man sich dann die Honorarae von Anwälten so anschaut, dann dürfte der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis eher zu den kleineren Posten in der Schlußabrechnung gehören.
Maximaler Fehler wäre jetzt noch, wenn Du auch schon einen Vertrag mit dem zweiten Käufer abgeschlossen hast.
Dann würden zwei gültige Verträge existieren, aber nur ein Auto, somit wärst Du dann immer irgend einem von den Beiden schadensersatzpflichtig.
Ich würde mich ganz ganz kurzfristig, eher vorgestern als gestern, mit dem ersten Käufer telefonisch und schriftlich in Verbindung setzen, mich für den Widerruf wegen eines persönlichen Irrtums entschuldigen und eine schnellstmögliche Vertragsabwicklung wie abgesprochen und vereinbart zusichern.
Ganz sicher so schnell, bevor der mit dem Widerruf zu einem Anwalt rennt und ich schon die Erstberatungsgebühr und eine Schreibgebühr am Hals hätte und bevor der einen anderen Wagen kauft.
Ebenso schnell würde ich dem zweiten Käufer mitteilen, dass ein Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist, da gemachte Zusagen aufgrund einer vertragsrechlich erheblichen Falschinformation von Seiten des Käufers / Kaufinteressenten gemacht wurden und daher keine Gültigkeit haben.
Und dann ganz doll hoffen und auch das Beten wieder anfangen, dass von Beiden das jeweils auch gefressen wird und die Sache ohne weitere Dinge für den einen abgewickelt werden kann und für den anderen erledigt ist.
Das würde ich machen, muss man aber nicht.