Schreibst Du solchen Müll mit Absicht?
"Eigentümer eines Verkehrswertes" soll ein juristischer Fachbegriff sein?
Nein ist es nicht, sondern mal wieder ein reines Fantasiegespinst von Dir.
Der "Verkehrswert" ist ein theoretischer, nur angenommener Preis einer Immobilie. Ein rein virtueller, nicht realer Zahlenwert eines Geldbetrages von einem Haus oder Grundstück.
Ein Kraftfahrzeug ist weder ein Haus noch ein Grundstück, sondern das absolute Gegenteil einer Immobilie, somit kann ein Kraftfahrzeug niemals einen Verkehrswert haben und schon garnicht ein Verkehrswert sein.
Da der Verkehrswert eine rein theoretische Zahlengröße ist, wie soll man dann davon der Eigentümer sein?
Also das: "mir gehört eine theoretische Zahl", dann versuche das mal zu verkaufen oder auch zu beleihen.
Das ist der gleiche Quatsch wie das von Dir gestern verbreitete Wissen, dass man Ladung auf einem Dachgepäckträger beim TÜV eintragen lassen muss - und Deine diskutierten Vorschläge, wie man das am Leichtesten schaffen könnte.
Aber bei Dir ist ein Fahrzeugeigentümer ein "Eigentümer des Verkehrswertes" und auch existierendes Juristendeutsch.
Du hast juristisch/rechtlich nicht nur keine Ahnung, sondern erfindest auch noch ganz wild irgendwelchen Blödsinn, der sich möglichst toll anhören soll - nur wäre selbst eine Schaufel voll Kuhdung für den Fragesteller deutlich hilfreicher.
Hier handelt es sich um die klassische Variante des sogenannten "Berliner Testament", der Verstorbene vererbt alles dem Ehepartner, Kinder gehen erst mal leer aus, der verbleibende Ehepartner kann die Erbverteilung dann selber bestimmen, entweder die rechtliche Erbfolge oder auch nach eigenen Wünschen.
Folgende "Merkwürdigkeiten" existieren hier:
Pflichtteilansprüche sind immer und ausschließlich Geldansprüche.
Wird mangels Bargeld ein Wert übertragen, hier das Auto, handelt es sich dabei rechtlich um einen klassischen Verkauf, der seitens des "Käufers" mit seinem Geldanspruch aus dem Pflichtteil verrechnet wird.
Da hier das Fahrzeug bankfinanziert ist, wird mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit ein treuhänderische Eigentumsvorbehalt zur Kreditsicherung vorliegen.
Wenn dies zwischen dem Kreditnehmer und den Kreditgeber vereinbart wurde, dann konnte das Fahrzeug überhaupt nicht weiterveräußert werden, ohne dass der Kreditgeber dazu seine Erlaubnis hätte geben müssen.
Liegt hier eine Kreditabsicherung durch Eigentumsvorbehalt vor, dann war der "Verkauf" zum Ausgleich oder auch "Verrechnung" der Pflichtteilansprüche schon rechtsunwirksam und damit wäre der/die Fragesteller/in kein rechtmäßiger Eigentümer/in des Fahrzeugs.
Etwas, an dem man keine Eigentumsrechte hat, kann nicht verkauft werden.
Weiterhin gibt es in diesem Satz erhebliche Merkwürdigkeiten:
"Da mein Stiefvater über den der Kredit bei der Bank läuft wurde es im Erbe so eingetragen das das Auto mir überschrieben wird und meins ist".
Wer als Kind bei einem "Berliner Testament" Pflichtteilansprüche geltend macht, ist damit dann komplett raus aus einer weiteren oder zukünftigen Erbfolge. Man hat keinerlei Ansprüche an dem dann vorhandenen, "restlichen" Erbe, was hier der Stiefvater hinterlassen wird.
Somit besteht rechtlich keinerlei Basis, irgend etwas im Zusammenhang von Pflichtteilansprüchen irgendwo in einem "zukünftigen) Erbe einzutragen - also was eine spätere Wirkung haben wird.
Auf das jetzt verteilte Erbe kann auch keine Wirkung haben, denn hier sind ja durch die festgelegten Pflichtteilansprüche das Erb-Verfahren abgeschlossen.
Hier ist irgendwas in der Abwicklung der Pflichtteilansprüche ziemlich schief und deutlich neben den gesetzlichen Anforderungen gelaufen.
Hier muss ein Anwalt mit Kenntnissen das Ganze auseinander dröseln und auf eine juristisch saubere Basis stellen. Und alles, bevor man man irgendwelche nächsten Schritte durchführt, die nicht nur alles noch mehr durcheinander schmeißen, sondern völlig unbeteiligte Dritte in vermutlich merkwürdige Eigentumsverteilungen über ein Erbe auch noch mit reinziehen.