In diesem Vertragsformular der Autobild, wie auch in dem ADAC-Vertrag, finden sich aber auch einige Fehler und auch massives Potenzial für Missverständnisse.
Die Abtretung (letzter Satz im Absatz über Punkt 1.) ist eindeutig rechtswirdrig.
Gewährleistung/Sachmangelhaftung basiert auf einem Kauf-(Vertrag) und nichts anderem. Ansprüche, die zwischen A und B existieren, machen dies wegen einem Kaufvertrag zwischen A und B. Kommt jetzt C in das Spiel, mag das schön sein, da aber zwischen A und C kein Kaufvertrag existiert, hat A auch keine Gewährleistungsansprüche gegen C.
Die Abtretung ist ebenso nur ein Vertrag zwischen A und B und niemand anderen. Das ist hier eine Vertragsklausel, die festlegen soll, dass C haftet, weil A etwas von B gekauft hat - völlig lächerlich und nicht in Deutschland durchsetzbar.
Die Klauseln bei 1.4 und 2.1 dürfen nicht darüber hinweg täuschen, dass der Verkäufer auch bei völlig unbekannter Unfallbeschädigungen am Fahrzeug zur Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages) verpflichtet ist, wenn hier das Angekreuzte nicht mit dem Zustand des Fahrzeugs übereinstimmt.
Auch wenn das Fahrzeug bei einem Vor-Vor-Besitzer einen Unfall hatte, muss bei fehlender Angabe auf diesen Unfall das Fahrzeug gewandelt werden.
Vereinfacht gesagt:
Nur weil man selber belöffelt wurde, ergeben sich keine Rechte, dass man nun auch den Nächsten belöffeln darf - auch wenn einem überhaupt nicht bekannt ist, dass man belöffelt wurde.
"Gekauft wie gesehen" schließt KEINE etwaige Mängel beim Verkauf (Gefahrenübergang) aus.
Es ist eine rechtsgültige Form bei privaten Verkäufern, die gesetzliche Gewährleistung vollständig auszuschließen.
Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer, ist diese Formel ohne jede Rechtswirksamkeit, so relevant wie die Zeitung von gestern.