Die Beweislastumkehr ist kein "Recht", sondern nur ein Begriff für einen dann vorhandenen Zustand, wie zB. "Sonnenschein".
Gewährleistung beträgt 24 Monate, kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate reduziert werden, kann von privaten Verkäufern auch vollständig ausgeschlossen werden.
Ist Dein Verkäufer gewerblich tätig (Autohändler), dann hast Du (meist) automatisch mindestens 12 Monate Gewährleistung.
Aber aufpassen, ob der Händler auch tatsächlich Eigentümer und Verkäufer ist und nicht nur ein Vermittler zwischen Dir und einem privaten Verkäufer.
Nicht jeder Mangel der innerhalb dieser 12 oder mehr Monate auftritt, ist auch ein Gewährleistungsmangel. Das ist nur dann der Fall, wenn
- der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, und
- der Mangel nicht erkennbar gewesen ist, und
- der Mangel nicht im Kaufvertrag erwähnt wurde, und
- es sich nicht um übliche Abnutzung oder Alterung (auch als "Verschleiß" bekannt) handelt, und
- eventuell notwendige Nebenkosten der Beseitigung zumutbar sind.
JETZT zur "Beweislastumkehr":
In den ersten 6 Monaten ab Kauf/Übergabe des Fahrzeugs geht der Gesetzgeber davon aus, dass eher alle Punkte erfüllt sind und der Verkäufer den Mangel kostenlos beseitigen muss. Eine Beweisführung, dass er dies nicht machen braucht, weil irgend ein Punkt nicht erfüllt ist, muss der Verkäufer erbringen.
Nach diesen 6 Monaten ab Kauf/Übergabe des Fahrzeugs geht der Gesetzgeber davon aus, dass eher nicht alle Punkte erfüllt sind und der Verkäufer somit nicht automatisch haftet. Eine Beweisführung, dass er doch haften muss, weil alle Punkte erfüllt sind, muss der Käufer erbringen.
Dass nach 6 Monaten diese Beweisführung bzw. Beweisnotwendigkeit vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, genau das verbirgt sich hinter dem Begriff "Beweislastumkehr".