Grundsätzlich gilt, wie schon geschrieben, dass das Suchen eines Fehlers bezahlt werden muss. Es ist eine Arbeitsleistung, die zur Fehlerfeststellung -> Fehlerbeseitigung durchgeführt werden muss.
Allerdings muss diese Suche auch fachlich strukturiert ausgeführt sein. Eine Abgasprüfung bei einem flackernden Scheinwerfer gehört nicht dazu.
Ergebnislos darf diese Suche auch nicht sein. "Ergebnislos" bezieht sich aber nicht zwingend auf ein erfolgreichen Endergebnis, die eindeutige Lokalisierung und Beseitigung des Mangels.
Auch Zwischenergebnisse, wie "das Steuergerät 47/11 ist fehlerfrei" sind schließlich relevantes Zwischenergebnis ("Teilerfolg") bei der Fehlersuche.
Ein eventuelles Austauschen von Bauteilen zur Fehlersuche kann notwendig sein, bei der Berechnung jedoch nicht unbedingt. Man muss kein neues Bauteil bezahlen, wenn das alte Bauteil nicht fehlerhaft war.
Die Werkstatt ist verpflichtet zurückzubauen, wenn der Aufwand (Kosten) des Rückbaus geringer sind, als die Kosten von dem neuen Bauteil.
Da die Werkstatt eine Leistung bezahlt haben will, ist sie auch in der Nachweispflicht, entweder direkt auf der Rechnung oder auf einer zugehörigen Erläuterung:
Neuteil weil Altteil defekt, dann muss sich aber etwas am Fehler verändert haben; oder Neuteil weil Rückbau teurer, da muss dann aber auch ein überprüfbarer Preis für den teureren Rückbau auftauchen. Ist das nicht vorhanden, dann besteht seitens der Werkstatt auch kein Anspruch auf Zahlung.
Ist eine Rechnung "unklar" und die Werkstatt verweist auf ihr Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, wenn die Rechnung nicht vollständig gezahlt wird, dann eben mit dem schriftlichen, deutlich lesbaren Hinweis "unter Vorbehalt" bezahlen.
Überprüfen kann man dann dies im Anschluss bei der zuständigen Innung, bei deutlichen "Abweichungen" zu einer fachlich korrekten Arbeitsausführung (am Fahrzeug selber wie auch bei der Art der Rechnungsstellung) dann eben auch vor der Schiedsstelle und ggf. durch Nutzung eines Gutachters/Anwalt.