Das mit dem dann notwendigen Ausfuhrkennzeichen ist richtig. In Bezug auf eine "Verdeckung" aber völlig untauglich, so ein Ausfuhrkennzeichen ist besser als jedes Geständnis.
Da man bei einem Ausfuhrkennzeichen (Export einer Ware und Export gut für Deutschland) erhebliche Steuervorteile automatisch bekommt (Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer der Ware und bei sämtlichen Ausgaben, die mit dem Export in Verbindung stehen, wie Reparaturkosten oder Inspektionen, Ersatz- oder Verschleißteil-Vorrat und auch die ersten 3 Monate von der KFZ-Steuer befreit ist, ...) ist der Nachweis über einen tatsächlichen Export zu erbringen oder es wird bei der Rückreise (Einreise nach Deutschland) wahnsinnig eng.
Es gibt zum Ausfuhrkennzeichen eine Exportbescheinigung, die alle exportierten Waren umfasst (mindestens das Fahrzeug), diese Bescheinigung muss bei der Ausreise beim deutschen Zoll überprüft und abgestempelt werden (kann ja sein, dass man steuerbegünstigt Teile eingekauft und dann diese Produkte nicht ausgeführt) und dann bei der Einreise im Zielland nochmals kontrolliert und abgestempelt.
Diese vom Ausreise- UND Zielland bestätigte Bescheinigung muss "nach Deutschland", also deutsche Botschaft im Zielland oder dem Zoll/Finanzamt per Post, damit Deine steuerbegünstigten Einkäufe hier nachweislich als exportiert abgeheftet werden.
Allerdings durch die Anmeldung beim Zoll im Zielland dann auch dort automatisch als importiert registriert sind und dann eher nicht einer VAT-Berechnung entgehen werden.
Die deutschen Fristen eines Ausfuhrkennzeichen gelten für Deutschland, sind deutsche Bestimmungen. Über Völkerrechtsverträge ist zwar die Anerkennung im Rahmen der Ausfuhr gegeben, aber das kann nach den Vorschriften im Zielland nur für sehr wenige Tage sein um den Wagen sofort im Zielland zuzulassen.
Auch hier die Notwendigkeit, sich vorher zB. in der Botschaft hier zu informieren, wie lange die Frist im Zielland ist, um nicht dort in eine Falle zu tappen.
Dieses max. 1 Jahr ist die Zeit, die man bis zur Ausfuhr in Deutschland noch rumfahren darf. Aber auch hier gilt aufpassen wegen Draufzahlgefahr:
Sämtliche Kosten (Versicherung und KFZ-Steuer, die ersten 3 Monate sind steuerfrei) sind für die gesamte beantragte Laufzeit des Kennzeichens im Voraus zu bezahlen, werden aber nicht rückwirkend erstattet, wenn die tatsächliche Nutzung kürzer ist.
Für ein Jahr "kaufen" und dann nach einer Woche ausreisen und nach 3 Tagen ummelden, kann man machen - wenn man sonst nicht weiß, wohin mit seinem Geld.