Eine "übliche" Herstellergarantie bleibt uneingeschränkt bestehen, wenn die Inspektionen nach Herstellervorschrift gemacht werden. Ist ein EU-Urteil und auch BGH-Urteil.
Wenn eine "Fremd"-Werkstatt die Inspektion ausführt und sowohl im Wartungs-/Inspektionsheft und auf der Rechnung vermerkt, dass dies nach Herstellervorschrift erfolgt ist, dann muss der Hersteller uneingeschränkt für seine Garantie einstehen.
Ist die Inspektion tatsächlich doch nicht so gelaufen, wie sie nach Herstellervorschrift hätte laufen müssen, dann haftet die Werkstatt gegenüber dem Hersteller- direkt, als Kunde kann das einem völlig egal sein - wenn man den entsprechenden Vermerk hat.
Allerdings sind da zwei Haken/Risiken bei:
Erster Haken: Das gilt ausschließlich nur für "übliche" Garantien und das ist nur die "Grundgarantie" von 2 bzw. 3 Jahre (je nach Hersteller).
"Erweiterte" Garantien, zB. auch die 5jährige Lackgarantie oder 8 Jahre gegen Durchrostung oder weitere 2 Folgejahre einer Garantieverlängerung und vergleichbares/ähnliches, schießt man sich damit weg.
Für "erweiterte" Garantien gelten die Vorgaben des Herstellers/Garantiegebers uneingeschränkt. Sind dort Inspektionen in einer Vertragswerkstatt vorgeschrieben, dann muss die auch dort ausgeführt sein und das auch innerhalb des vorgeschriebenen Zeitfensters mit einer Toleranz von +/- 300 Kilometer (bei Streckeninterval) bzw. +/- 2 Wochen (bei Zeitinterval).
Zweiter Haken ist die Kulanzsituation nach dem Ablauf der Garantiezeit. Ein Hersteller, dem man "den Rücken gekehrt" hat, wird sich bei einer Kulanzanfrage erfahrungsgemäß genauso eingekehrt verhalten.
Einfache Sache, die jeder für sich selber entscheiden muss - entscheidet man sich für das Geldsparen, dann darf man sich mit Ablauf der "Basisgarantie" allerdings auch nicht beschweren, wenn das der Hersteller als Folge das dann auch macht.