Hier gelten die §§ 433 ff. BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.
Der Käufer hat hier nur ein Rücktrittsrecht, wenn die Sache mangelhaft war.
Ein Rücktrittsrecht gem. § 312 BGB besteht hier nicht, da hier ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer zustande gekommen sein muss.
So wie ich es jedoch verstanden habe, hat sich der Käufer das Auto vorher angesehen und durch seine Unterschrift mit der Klausel
"Der Verkauf erfolgt, wie besichtigt..."
bestätigt, dass er das Auto mit den Sachmängeln (fehlender Tankdeckel) - die er kennt und gesehen hat - kauft.
In diesem Fall kann er sich nicht darauf berufen, dass die Sache Sachmängel aufweist, die ihm schon vorher bekannt waren.
Der Kaufvertrag ist zustande gekommen und wirksam. Ihre Tochter hat Anspruch auf die Geldleistung und der Käufer ist neuer Eigentümer des Fahrzeugs.
Sollte er sich weigern, das Fahrzeug abzuholen, bleibt Ihnen allerdings tatsächlich nichts anderes übrig, als einen RA einzuschalten.
Bei einem Gegenstandswert von 300,00 € würde sich die Geschäftsgebühr des RA zzgl. Mehrwertsteuer zunächst auf 46,41 € belaufen.
Der Käufer hat diese RA-Kosten Ihnen jedoch zu erstatten, da er sich in Verzug befindet. Das wird Ihnen der RA allerdings alles erklären.