"nachdem Du die Tat leider schon gegenüber der Polizei zugegeben hast, sind die Chancen leider recht schlecht.."
Das ist doch nun Quatsch !
Hier geht um eine Ordnungswidrigkeit (und keine Straftat) in Verbindung einen glaubhaften Zeugen.
Ob man da "geständig" ist oder nicht - bestreitet oder nichts sagt -, verändert (erst einmal) nichts, es kommt der Bußgeldbescheid und fertig. Das geht verfahrensrechtlich auch nicht anders, weil es vom Gesetzgeber so vorgegeben ist.
Die Tat ist zweifelsfrei begangen (Zeuge) und damit ist der Weg für die Polizei wie, auch für die Bußgeldstelle fest vorgegeben.
Tat ist klar - dann kommt der Blick in den Bußgeldkatalog, denn für OWIs gibt es Regelstrafen nach festgelegten Tabellen und gut.
Eine Bewertung in der Art eines "nur leichten Verstoßes" mit geringerer Strafe kann (darf!) weder die Polizei noch die Bußgeldstelle machen sondern ausschließlich ein Richter.
Und zu diesem Richter kommt man doch auch hin: Dem Bußgeldbescheid widersprechen und schon landet man dort, dafür sorgt die Bußgeldstelle automatisch - eine feste "Spielregel" aus der Strafprozessordnung.
Nun steht m,an auch vor einer, der überhaupt einzigen Person, die nicht mehr an den Bußgeldkatalog gebunden ist. Die sogar gesetzlich verpflichtet ist, unabhängig von Regelsätzen nach einer Anhörung (kann auch nur schriftlich erfolgen) eine Tat- und Schuld-angemessene Bestrafung auszusprechen.
Der Richter kann dann außerhalb von Tabellenstrukturen und nach ggf. genauerer Befragung nun zum Ergebnis kommen, dass hier ein "straf-befreiender Notstand" vorliegt und "freisprechen"
- Er kann feststellen, dass hier der klassische Verstoß vorliegt ohne Notstandsgeschichten, ABER AUFGRUND EINES FRÜHEN TATGESTÄNDNIS ein Tatbewusstsein und ehrliche Reue besteht und die Strafe daher halbiert
- Er kann aber auch als Ergebnis der Beweisaufnahme / Anhörung zu dem Ergebnis kommen, dass hier durch das Vergessen des Sprays die Notsituation grob fahrlässig herbeigeführt wurde und ein Schweigen zu den Tatvorwürfen oder gar Bestreiten der Tatvorwürfe ZUSÄTZLICH eine erhebliche Uneinsichtigkeit zeigen und dann auch richtig tief in den Sack greifen.
"Es ist immer wieder ärgerlich das Ehrlichkeit oft in Deutschland bestraft wird"
Das ist Quark.
Hier ist eine Tat begangen und dafür gibt es eine exakt vorgegebene Strafe, fertig. Soll eine verbotene straffrei bleiben, nur weil der Täter die Tat eingesteht?
Eine "Belohnung" für Ehrlichkeit gibt es allerdings indirekt schon: Man entzieht durch Ehrlichkeit dem Richter die Basis für eine berechtigte HÖHER-Bestrafung. Eine Strafverschärfung durch Uneinsichtigkeit - die der Richter vornehmen muss, wenn es an dem ist - ist nicht mehr möglich.
Man darf doch einige Grundsätze nicht vergessen:
Die im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätze sind die Mindeststrafen. Erklärung finden sich in §1 bis §3 des Bußgeldkatalog: "übliche" und "fahrlässige" Tatbegehung, alles andere führt zu einer entsprechend höheren Bestrafung, auch Verdoppelung.
Dass man üblicherweise eine Missetat vorsätzlich begeht, zu schnelles fahren oder Parken im Parkverbot und "nur" den Regelsatz bekommt, ist eine klare Falschbestrafung.
Richtig wäre der doppelte Satz wegen Vorsatzhandlung. Nur ist es der Polizei oder der Parkraumüberwachung fast nie möglich, den Vorsatz auch nachzuweisen, aber daraus nun zu schließen, dass man bei "tatsächlichem Zufall" nun billiger bei wegkommen müsste, ist klassisch falsch.
Daher auch hier im konkreten Fall ein nicht unerhebliches Risiko zur massiven Straferhöhung im weiteren Verlauf möglich:
Das rot blinkende Licht wurde nicht übersehen (Fahrlässigkeit), sondern klar erkannt und dann trotzdem mit vollem Bewusstsein und Willen (das IST Vorsatz) missachtet - und das bedeutet Verdoppelung:
Bußgeldkatalog §3 Abs. 4a
"Wird ein Tatbestand ... vorsätzlich verwirklicht, ..., so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, ..."
Bitte nicht maulen, wenn man tatsächlich "aus versehen" den normalen Regelsatz bekommt, sondern maulen, dass man doch bitte korrekt die doppelte Strafe "benötigt", weil man mit Absicht (zB. Termindruck) zu schnell gefahren ist.