Das siehst Du ein wenig falsch 😉
Preisangaben müssen den Endpreis nennen, das ist ist inkl. Mehrwertsteuer und sogar inkl. aller weiteren eventuellen Kosten, wie Überführung, Entwachsen (zB. bei Neuwagen) ...
Ausnahme bei der MwSt. gibt es nur, wenn sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer wendet, dann dürfen Nettopreise (also ohne Mehrwertsteuer) genannt werden. Ist ein Angebot aber AUCH an Endverbraucher ("Privatpersonen") gerichtet, dann muss die MwSt. immer im genannten Endpreis enthalten sein.
"Gewerbliche" können eine vorhandene MwSt. aber nur dann "absetzen", wenn sie auch tatsächlich vorhanden ist.
Bei "Neuprodukten", egal ob Auto oder Toilettenpapier ist immer die MwSt. in bekannt vollem Umfang vorhanden. Ein gewerblicher Käufer kann immer 19% bzw. 7% abziehen um "seinen" Endpreis auszurechnen.
Bei gebrauchten Teilen ist das nicht zwingend. Ein privater Verkäufer kann keine MwSt. auf das verkaufte Produkt aufschlagen, somit kann ein gewerblicher Käufer auch nichts "absetzen".
Ein gewerblicher Verkäufer muss (eigentlich) die Mehrwertsteuer auch auf gebrauchte Artikel erheben. Somit kann (eigentlich) ein gewerblicher Käufer bei einem Kauf von einem gewerblichen Verkäufer auch immer die 19% bzw. 7% abziehen um "seinen" Endpreis zu errechnen.
Nun aber dieses "eigentlich":
Stammt das gebrauchte Produkt aus privater Hand, dann hat der Autohändler keine MwSt. bezahlt, kann somit auch keine MwSt. auf seinen Weiterverkaufspreis berechnen (auf der Rechnung "ausweisen").
Und nun kommt es zu einer Kollision:
Der gewerbliche Käufer "sieht" einen gewerblichen Verkäufer und einen Endpreis und kann davon ausgehen, dass er die vollen 19% innerhalb dieses gesamten Kaufpreises anrechnen kann - nennt sich "übliche Erwartungshaltung".
Nun geht das aber in den Fällen eines privaten Vorbesitzers nicht und damit der gewerbliche Käufer nicht getäuscht wird und klagen könnte, muss der gewerbliche Verkäufer dazu schreiben, dass die MwSt. nicht ausgewiesen werden kann.
Für "Privatleute" ist dieser Hinweis völlig unerheblich, er hat keinerlei Wirkung. Es handelt sich ausschließlich um einen Hinweis an einen gewerblichen Käufer um sich als Verkäufer vor dem Vorwurf einer Täuschung zu schützen.
Ein Verkäufer, der einem privaten Käufer erklärt, dass er durch diesen Satz noch die MwSt. auf den genannten Preis aufschlagen muss, ist ein Betrüger.