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Dürfen lt. Straßenverkehrsordnung, zwei Fahrzeuge in einer Schräg-Parkbucht hintereinanderparken?

A
anon41704971
June 28, 2009

Kann man z.Bsp.dort 2 Smarts hintereinander stellen , wenn die Gesamtlänge beider Fzg.,nicht die Länge eines "normalen" PkW überschreitet.
Also : selbst o h n e jede Art von Behinderung : Wäre das erlaubt ?
Was sagt hierzu die Straßenverkehrsordnung ???

A
anon78530862
June 28, 2009

Ja die Polizei oder die Politesse würd denke das du den Vordermann zuparkst und dir somit ein Knöllchen verpassen ist nicht rechtens so zu parken!

Sorry!

C
christian005
June 28, 2009

Können? Ja!
Dürfen? Nein!

Die Sache mit dem Smart ist aber schon ein alter Hut.Auch den Smart quer zur Parklücke parken ist nicht.

MfG

A
anon18010486
June 28, 2009

Wie kommt man auf solche Ideen ?

A
anon41704971
July 04, 2009

@ HoAcc :
Da scheint ja einer auf dem Land zu Leben-und allerhöchstens mal am Wochenende in die große Stadt zu fahren.
Wenn man aber über Jahre stundenlang auf der Suche nach einem Parkplatz ist-nach absolut j e d e r Autofahrt,keine eigene Garage oder Stellplatz hat...
dann und nur dann - kommt man auf solche schrägen Ideen.

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@ alle Anderen :
so schlimm kann es nicht sein ,mit dem angeblichen Verbotensein des 2-erparkens.denn ich habe einen Spiegelbericht gefunden ,indem 2 hintereinander geparkte FZG lediglich dadurch auffielen,dass sie nicht b e i d e ein Ticket zum parken gelöst hatten.
Das beide im Einvernehmen hintereinanderstanden,war überhaupt k e i n Thema,weder fürs Gericht,noch für alle anderen Ordnungshüter.
Siehe Text :
ZITAT:."...In dem konkreten Fall hatte ein Trierer Geschäftsmann mit seinem Auto hinter einem bereits auf dem Parkplatz stehenden, kleinen Wagen geparkt. In beiderseitigem Einvernehmen habe nur der andere Fahrer den Parkschein gelöst. Der Geschäftsmann erhielt trotzdem ein Strafmandat und wurde zu einem Bußgeld von fünf Euro verdonnert.

Vor Gericht argumentierte der Anwalt, dass eine solche Parkpraxis niemandem schade. Außerdem werde so der knappe Parkraum in Innenstädten besser genutzt. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte jedoch die vorige Entscheidung des Amtsgerichts Trier von Februar. Demnach seien - anders als bei Parkuhren - Gebühren am Parkscheinautomaten grundsätzlich je Auto zu entrichten. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsmann zu zehn Euro Bußgeld verurteilt. "Sie sind kein Pfiffikus, sondern ein Parksünder", sagte der Richter."
ZITAT Ende