Parkerlaubnis für Wohnwagen
darf ein Wohnwagenanhänger auf einem
öffentlichen Parkplatz parken
http://www.strassenverkehrsamt.de/
Entweder hier mal versuchen was rauszufinden oder am besten Montag da mal anrufen!
mfg pologti64
Kein Dauer-Parkplatz auf öffentlichen Straßen für Wohnwagen
Vereine & Verbände
Pressemitteilung von: ADAC
(openPR) - 21.08.2003
Nach der Urlaubsheimkehr sollten Caravaner ihren Wohnwagen möglichst bald zum angestammten Stellplatz bringen. Auch wenn man das von der Urlaubsfahrt arg strapazierte Wohngefährt erst einmal in der Nähe der eigenen Wohnung gründlich reinigen und durchchecken möchte, darf es auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen nur für kurze Zeit abgestellt werden. Laut ADAC ist es nach der Straßenverkehrsordnung verboten, den abgekoppelten Anhänger länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen. Dieses Verbot gilt nicht für entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.
Selbst für kurze Zeit ist das Parken von Wohnwagen verboten:
auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist, als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet
Ans Auto angekoppelte Wohnanhänger hingegen dürfen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen grundsätzlich abgestellt werden.
Der ADAC im Internet: www.adac.de
Zu dem Thema noch ein anderer Beitrag aus dem Internet:
"Zitat":
Wohnwagen-Besitzer dürfen ihr abgekoppeltes Gefährt nur kurze Zeit auf der Straße stehen lassen. Laut ADAC ist das Dauerparken von Caravans auf öffentlichen Straßen
und Plätzen verboten. Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung darf dort der Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Solange der Anhänger an einen Pkw angekoppelt ist, gilt diese Zweiwochenfrist nicht. Auch Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum unbegrenzt lange parken.
Der Caravan kann erneut zwei Wochen lang auf öffentlichem Grund stehen bleiben, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn der Wohnwagen lediglich versetzt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 2 Ws B 563/92 OwiG) genügt selbst ein 30-minütiges Umherfahren nicht, um die Zweiwochenfrist wieder beginnen zu lassen.
Ein Verweilen - selbst für kurze Zeit - ist weder dem Wohnwagen, noch dem Gespann oder Wohnmobil gestattet:
* auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
* auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
* wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet.