Guten Tag, ich habe eine Frage zum Verkehrsrecht und hoffe sie können mir weiterhelfen:
Frau W. wird vorgeworfen am 09.12.2008 von 10:25 bis 11:06 vor einer Bordsteinabsenkung im Sinne § 12 Abs 3, § 49 StVO, § 24 StVG; 54 BKat geparkt zu haben.
Hierbei handelt es sich nach Meinung von Frau W. jedoch um eine Falscheinschätzung der Lage, da der Bordstein auf einer Länge von ca. 10 bis 15 Metern niedrig geführt ist. Gemäß Beschluss vom OLG Köln am 05.11.1996 (Ss 515/96 (Z)) handelt es sich gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO jedoch nur um eine Bordsteinabsenkung: wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern - etwa einer Pkw-Länge - nicht überschreitet. (wörtlich aus Beschluss).
Eine Nachuntersuchung durch das Ordnungsamt ergab die Aussage, dass der abgesenkte Bereich eine Pkw-Länge nicht überschreitet. Ein DIN Aufmerksamkeitsfeld ist vorhanden.
Dieses Aufmerksamkeitsfeld hat tatsächlich in etwa die Länge eines Pkws jedoch ist hinter dem Fahrzeug der Bordstein ebenfalls niedrig geführt über eine Länge von ca. 10 Metern. Dort befindet sich jedoch, im Gegensatz zu dem Bereich der als Aufmerksamkeitsfeld markiert ist, eine Asphaltdecke auf dem Gehweg.
Für Frau W. ergibt sich nun die Frage, inwiefern das Aufmerksamkeitsfeld eine Borsteinabsenkung markiert, wenn der Bordstein auch deutlich darüber hinaus niedrig geführt ist. Des Weiteren ist von Interesse inwiefern solche Aufmerksamkeitsfelder, welche laut DIN für Behinderte als Orientierungspunkte dienen, für verkehrsrechtliche Angelegenheiten von belang sind und somit als Ausschlaggebend für den erlassenen Bußgeldbescheid herangezogen werden können.
Ich würde mich freuen ein paar Informationen, Meinungen usw. zu diesem Beitrag zu bekommen.
Danke schonmal vorab.


























