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Testbericht

Marcel Sommer, 9. Juni 2014
Aus Russland schwappt seit einiger Zeit eine Dashcam-Video-Welle gen Westen. Die große Frage dahinter lautet: Ist diese neue Technik der cineastischen Beweisführung auch in Deutschland zugelassen?

Ein Meteoritenhagel stürmt mit voller Wucht gen Erdboden. Ein großer Knall, eine gewaltige Explosion und zahlreiche zerborstene Fensterscheiben sind das Resultat. Doch so schnell wie ein außerirdischer Angriff aus dem All in der Vergangenheit auftauchte, so schnell war er meist auch wieder vergessen. Denn bis auf wenige Augenzeugen, deren Aussagen sich nur selten glichen, war nichts zur Hand. Doch die Zeiten haben sich geändert. Seitdem an Russlands Windschutzscheiben kleine, das Geschehen vor der Fahrzeugnase filmende Kameras installiert werden, wird das Internet, im Speziellen das größte Videoportal YouTube, von sogenannten Dashcam-Videos überflutet. Sei es der angesprochene Meteoritenhagel, ein betrunkener Fußgänger auf der Autobahn oder irgendeine Art von Verkehrsunfällen - dank der aufzeichnenden Spione dauert es nur wenige Minuten, bis die Welt daran teilhaben kann.

Vor allem Unfall- oder Prügelvideos generieren gewaltige Klickzahlen. Dabei gilt, je kurioser desto besser. Mit über 8,5 Millionen Klicks rangiert derzeit ein russisches Video auf Platz eins der Dashcam-Charts, auf dem sich zwei russische Autofahrer mitten auf der Autobahn an die Wäsche gehen. Und auch Versicherungsbetrüger, die sich vor ein rollendes oder sogar stehendes Fahrzeug werfen, haben es dank des neuen Videobeweises in Russland erheblich schwerer. Doch wie schaut die Rechtslage in Deutschland aus? Einem Markt, in dem immer mehr Dashcams verkauft und hinter der Frontscheibe oder am Motorrad- beziehungsweise Fahrradhelm angebracht werden.

Direkt vorweg: Anders als in Russland werden Dashcam-Aufzeichnungen in Deutschland vor Gericht nur in ganz bestimmten Fällen als Beweismittel zugelassen. Denn laut Paragrafen 6b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes "ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige

Durch das permanente Aufzeichnen der Öffentlichkeit wird eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zudem unter Generalverdacht gestellt, ohne dass sie von der Überwachung wissen geschweige denn sich ihrer entziehen können. Dieser gravierende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer kann durch das Interesse des Autofahrers, für einen theoretischen Fall eines Verkehrsunfalls Beweismaterial in Form eines Videos parat zu haben, nicht gerechtfertigt werden. Selbst die Polizei darf in Deutschland Videos zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur unter bestimmten Bedingungen verwenden.

Doch wie so oft gibt es auch in Deutschland Grenzfälle, wie Fernsehrichter Alexander Hold weiß: "Geht es um einen Unfall mit schweren Verletzungen oder wird dem Gefilmten ein gravierender Verkehrsverstoß vorgeworfen, kann solch eine Aufnahme zugelassen werden. Geht es dagegen um einen Bagatellschaden und vergleichsweise geringere Verstöße, dann wird die richterliche Abwägung eher zu Gunsten des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes der Gefilmten ausgehen, so dass dann das Video nicht verwertbar ist." Das Amtsgericht München zum Beispiel hat in einem Unfallprozess die Verwertung einer Helmkamera-Videoaufzeichnung eines Fahrradfahrers zugelassen (Az.: 343 C 4445/13) - allerdings zu Lasten des Fahrradfahrers.

Wer seine Dashcam-Videos ins Internet stellen möchte, der kann dies im Übrigen auch nicht so einfach machen, wie die Hobby-Filmer in Russland. Gegebenenfalls müssen Nummernschilder und einzelne Personen, die sonst identifizierbar wären, verpixelt werden. Zudem sollte sich, bevor es in den wohlverdienten Urlaub geht, informiert werden, ob im Urlaubsland Dashcams überhaupt erlaubt sind. Denn nicht jedes Land steht der neuen Technik so positiv gegenüber wie unter anderem Großbritannien. Dort bieten verschiedene Kfz-Versicherungen Rabatte an, sollte der Kunde eine Dashcam in seinem Fahrzeug installieren. In Österreich sieht die Sache ganz anders aus. Bei unseren direkten Nachbarn im Süden ist der Einsatz verboten und wird mit bis zu 10.000 Euro bestraft. Wer sich zum wiederholten Male mit einer Dashcam erwischen lässt, kann bis zu 25.000 Euro nach Österreich überweisen.

Quelle: Autoplenum, 2014-06-09

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