Zunächst einmal ist das Parken auf einem Gehweg grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, ein Zusatzschild unter einem blauen "P"-Schild gestattet das. Das gilt auch für Fahrzeuge Schwerbehinderter mit aG-Ausweis.
Aber ein Abschleppen, nur weil man auf dem Gehweg parkte, rechtfertigt das m.E. nicht. Da dürfte wohl eher die "zugeparkte" Fahrschule der Auslöser sein.
"Nachfolgend findet sich eine Auflistung von Sonderregelungen für den blauen Behindertenparkausweis, die in der Regel bundesweit Anwendung finden. So sind folgende Vorgehensweisen gestattet, wenn der blaue Behindertenparkausweis vorliegt und die Ankunftszeiten durch eine Parkscheibe angezeigt werden:
- das Parken von bis zu drei Stunden in Bereichen von einem eingeschränkten Halteverbot (Verkehrszeichen 286)
- in Lade- und Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken
- auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken
- in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, wenn andere dadurch nicht beeinträchtigt oder der Verkehr behindert wird
- in bestimmten Halteverbotsbereichen für eine längere Zeit zu parken
- die zugelassene Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots zu überschreiten
- in Bereichen der Verkehrszeichen 314 und 315, in denen die Parkzeit begrenzt, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Bereichen, in den Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten benutzt werden müssen, gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken
- Diese Ausnahmen dürfen jedoch auch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in einer zumutbaren Nähe keine geeigneten Parkplätze oder eine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung stehen. Auch gelten diese Ausnahmen nur für Kraftfahrzeuge und nicht für andere fahrbare Hilfsmittel, die mobilitätseingeschränkten Personen zur Verfügung stehen."
aus: https://www.bussgeldkatalog.org/halten-parken/behindertenparkausweis/