Wenn es nur um die Insolvenz geht, ginge es ja ausschließlich um eine Eigentumsfrage. Das hieße, dass Sie nicht zwingend der Halter sein müssen, sondern nur als Eigentümer im KFZ-Brief eingetragen sind, das Auto jedoch auf ihren Freund zugelassen ist, was ja durchaus rechtens ist.
Sollten Sie jedoch ausschließlich als Halter fungieren, wäre das Thema Privatinsolvenz kein Argument und Sie müssen Folgendes beachten:
Der Fahrzeughalter (eingetragen in der Zulassung) übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des KFZ und die Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig davon wer Fahrer des KFZ ist. Das heißt er ist dafür verantwortlich, dass eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs verhindert wird, wenn entweder das Fahrzeug nicht in einen verkehrssicheren Zustand ist oder der jeweilige Fahrer nicht zum selbstständigen Führen des Fahrzeuges geeignet ist. Wenn also beispielsweise der Fahrer unter Alkohol, Drogeneinfluss steht, wird bei einem entsprechenden Verstoß die Polizei bzw. das Gericht nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter des Fahrzeugs entsprechend belangen.
Der Halter haftet auch im rechtlichen Sinne für sämtliche Eigentumsfragen, die sich mit dem Fahrzeug ergeben.
Bei Ordnungswidrigkeiten wird zunächst der Halter herangezogen, jedoch können diese dem Fahrer angelastet werden, vorausgesetzt er wird als solcher einwandfrei identifiziert.
Normalerweise lassen somit nur enge Familienmitglieder aus versicherungstechnischen Gründen das Auto über Familienmitglieder laufen, von denen man sich niedrigere Prozentpunkte verspricht.
Steuerpflichtig ist übrigens immer der Halter!
Als Versicherungsnehmer hingegen muss nicht zwingend der Halter, Eigentümer oder Besitzer in Kraft treten.
Ich würde von dem Vorhaben abraten.