Die verschiedenen Angaben kommen daher, dass es sich um ein nicht ganz einfaches Thema mit vielen unterschiedlichen Varianten handelt:
Spurplatten benötigen grundsätzlich ein Gutachten, in dem die Verwendungsfähigkeit bestätigt wird. Hierbei geht es um die Festigkeit der Platte am verwendeten Fahrzeug. Völlig egal ob das nun eine ABE oder ein Teilegutachten ist, ohne Gutachten mit positiver Bestätigung einer ausreichenden Festigkeit geht nichts.
- Beträgt die Spurverbreiterung maximal 1% und verfügt das Fahrzeug über Serienbereifung (alles, was der Fahrzeug-Hersteller ab Werk freigegeben hat) und keine (nicht-serienmäßige) Tieferlegung, dann sind Spurplatten eintragungsfrei.
Spurweite findet sich in den Fahrzeugpapieren. Beispiel: Ist die Spurweite 160cm, dann sind 1%-Verbreiterung der Spurbreite 1,6 cm (Gesamtspur), somit sind bis zu 8 mm Dicke der Spurplatte (je Seite) abnahme- und eintragungsfrei.
Allerdings immer auf die korrekte, ausreichende Länge der Radschrauben bzw. Radbolzen achten, der Einbau von ggf. vorgeschriebenen Lenkeinschlagbegrenzungen, und eben dem vorhandenen Gutachten zur allgemeinen Verwendungsfähigkeit der Platten. Auch eintragungsfrei, wenn in der ABE oder dem Teilegutachten der Platten eine Eintragungspflicht genannt ist. Die 1%-Regelung hebt die Eintragungspflicht auf.
- Ist die Spurverbeiterung größer als 1%, oder handelt es sich nicht mehr um eine serienmäßig freigegebene Rad/Reifen-Kombination, oder ist eine nicht-serienmäßige Tieferlegung vorhanden, dann besteht eine Eintragungspflicht - auch dann, wenn die Spurplatte über eine ABE verfügt, in der eine Eintragungsfreiheit genannt ist.
Eine Abnahmefreiheit in einer ABE bezieht sich immer nur auf die Spurplatte selbst, aber nie auf die Spurweite oder Tiefe des Fahrzeugs. Es muss dann zwar nicht die Spurplatte eingetragen werden, aber die durch die Platte veränderte Fahrzeugspur mit >1% ist abnahme- und eintragungspflichtig.
Bei den Kosten für die Eintragung kommt es auf den Prüfaufwand an:
Findet sich in einem Gutachten (Spurplatten- oder auch Felgengutachten) eine Freigabe zur Verbreiterung der (serienmäßigen) Spur um bis zu maximal x Millimeter, dann benötigt man bis zu diesem Maß nur eine einfache Anbauprüfung nach §19 StVZO.
Das macht jeder Prüfer in jeder Prüfstelle und die Kosten liegen bei rund 40 Euro. 37 Euros, wenn nur eine reine Sichtprüfung durchgeführt werden muss, und wenn der Prüfer noch Prüfungen mit Verschränkung durchführen muss und Mehraufwand durch Sucherei in KBA-Unterlagen hat, dann sind es bis zu 45 Euros.
Handelt es sich um eine sogenannte Sonder- oder auch Einzelabnahme nach §21 StVZO, weil kein Gutachten existiert, welches die vorhandenen Kombination (Verbreiterung, Rad/Reifen-Kombi, Tieferlegung, ...) als zulässig erklärt, dann wird es teurer.
Derartige Abnahmen dürfen ausschließlich amtlich anerkannte Sachverständige in den technischen ("Haupt"-)Prüfstellen vornehmen. Das sind in den alten Bundesländern ausschließlich die großen Prüfstellen des TÜV, in den neuen Bundesländern ausschließlich die großen Prüfstellen der DEKRA (dort, wo auch die Führerscheinprüfungen abgenommen werden).
Die Kosten für eine derartige (Sonder-)Abnahme werden nach Aufwand berechnet und gehen bei ~55 Euro los und sind nach oben offen.
Ist der Sachverständige eine Stunde damit beschäftigt, dann sind das rund 90 Euro. Und so eine Stunde ist nicht lang, wenn das Fahrzeug auch noch beladen werden muss, um Verschränkungen und auch Fahrtest zu machen.