FAQ: Gebrauchtwagen im Ausland gekauft - Was ist nun zu tun?
Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
* Ausländische Fahrzeugpapiere
* Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
* Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob für das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister) und weitere Informationen unter www.kba.de)
* Nachweis der Verfügungsberechtigung
* Kaufvertrag / Originalrechnung
* Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
* Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
* Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters, falls in Deutschland lebender Ausländer zusätzlich eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes.
* Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
* Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
* Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weitergegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.
Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
* Ausländische Fahrzeugpapiere
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob für das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister) und weitere Informationen unter www.kba.de)
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
* Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV
* Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
* Nachweis der Verfügungsberechtigung
* Kaufvertrag / Originalrechnung
* Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
* Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters, falls in Deutschland lebender Ausländer zusätzlich eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes.
* Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
* Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
* Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
N.B: In Ostdeutschland macht den § 21 StVZO nicht der TÜV, sondern die Dekra!
