Was versteht man unter Unfallwagen?????????????

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Hallo,
meine Tochter kaufte sich am 28.10.2012
einen Audi A 3im Autohandel vom Hagen.
Jetzt bekommt sie ihre Unterlagen darunter auch die Beschaffungsvereinbarung die aussagt: als nicht unfallfrei ( an dem Auto ein Unfall nicht ausgeschlossen ist).
Uns wurde gesagt das das Auto kein Unfallauto sei, nur mit einpaar kleine Schrammen und Dellen.
Meine Frage an Sie: Was kann ich unter als nicht unfallfrei verstehen???
Sind Schrammen und Dellen mit eingeschlossen??????????

Themen: Autokauf, AUDI A3
Details zum Fahrzeug: Softtop, Baujahr 2006, 102 PS, 75 ccm, Benzin, Schaltgetriebe
Fragte vor 7 Monaten

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Nicht ganz einfach zu erklären:

Ein "Unfallfahrzeug" ist ein Fahrzeug, was in Folge eines Unfalls einen Blechschaden erlitten hat.

Ein "Unfall" ist ein plötzliches, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem ein Schaden entstanden ist - völlig unabhängig von der Schwere des Schadens.

"Unfallfrei" bedeutet, dass das Fahrzeug (zu keinem Zeitpunkt seit der Produktion) einen Unfall-bedingten Schaden erlitten hat - völlig unabhängig von der Schwere des Schadens.

...

Somit kommt es zu schwer nachvollziehbaren Begrifflichkeiten:

Selbst eine Delle in der Tür, die schon übliche Unachtsamkeit auf einem Supermarkt-Parkplatz, macht ein Fahrzeug zu einem "Unfallfahrzeug" (Blechschaden)

Bei einem Unfall, der keinen Blechschaden verursacht hat, zB. nur die Kunststoffstoßstange oder nur den Scheinwerfer betrifft, ist der Wagen zwar kein "Unfallfahrzeug" (kein Blechschaden) aber auch nicht mehr "unfallfrei", denn der Wagen ist bei einem Unfall beschädigt worden - auch wenn es nur reine Anbauteile betrifft.

Teilweise gibt es auf unterer juristischer Ebene auch Gerichtsurteile, die den Begriff "Unfallfahrzeug" an einer Unfallbeschädigung fest machen, die eine tatsächliche Wertminderung zur Folge hat.

Nach dieser Definition wäre dann ein gegen ein Neuteil ausgetauschter Kotflügel zwar ein Blechschaden, da dies aber ohne weitere Wertminderung erfolgt (Einschränkung oder Risiken zur Stabilität, Korrosionsbeständigkeit, Nutzungseinschränkung, Folgeschäden, ...), kein "Unfallfahrzeug".
Diese Eingrenzung bei der Definition ist aber nicht bundesweit gültig (kein BGH-Urteil) und sollte nicht zu großzügig benutzt werden.


Schäden und auch erhebliche Blech-Reparaturen durch Rost oder in Folge von Racheakten der verlassenen Ehefrau mittels Baseballschläger, sind keine Unfälle. Korrosion ist Alterung und der Baseballschläger ist eine (vorsätzlich herbeigeführte) Sachbeschädigung - alles keine Unfälle und auch auch kein Unfallwagen. Trotz eventuell auch erheblicher Reparaturen, verbleibender Restrisiken und Wertverlusten.

Die Begriffe "unfallfrei" und "Unfallwagen" sind relativ unabhängig zu betrachten. Was nicht mehr "unfallfrei" ist, muss nicht immer gleich "Unfallwagen" sein.

...

Hier konkret:
- "Unfallfreiheit kann nicht zugesichert werden" bedeutet rein definitorisch, dass der Verkäufer nicht verbindlich zusichern kann, dass dieses Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt seit seiner Produktion einen Unfall erlitten hat.

- "Kein Unfallfahrzeug" ist die Zusicherung, dass keine Unfallbeschädigung von Blechteilen vorgelegen hat.
Alternativ eventuell jedoch auch:
Keine Unfallbeschädigung, die eine Wertminderung zur Folge hatte, weil irgendwelche negativen Veränderungen gegenüber einem Werkszustand aufgrund einer Unfallreparatur verblieben sind.

Antwortete vor 7 Monaten
entfernterNutzer | Experte
 
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Ein Unfallfahrzeug gilt als solches, wenn beim Unfall ein Blechschaden aufgetreten ist und die beschädigten Teile erneuert werden mussten.

Antwortete vor 7 Monaten
demon22 | Experte
 
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Diese Konstellation kenne ich gut.
mein Corsa wurde genau so in Petershagen Seelenfeld von einem Privatmann angeboten.
Die Wahrheit war: Das Fahrzeug hatte in Baden Württemberg einen wirtschaftlichen Totalschaden, der sehr geschickt vom Unfallwagenaufkäufer oder seinem Mitarbeiter repariert wurde (Zusammenstoß vorne rechts). Wir haben das Fahrzeug mit einem echten Kilometerstand von 39600 km von privat gekauft (Der Verkäufer, Herr M.J. war ein Mitarbeiter des Händlers, verkaufte es aber als Privatmann).
Jetzt nach 11000 km (ein Jahr)treten die Folgeschäden auf. Bruch der Antriebswelle, da der Motor nicht ganz grade eingebaut und deshalb eine andere, längere, gebrauchte Antriebswelle reingepfuscht wurde. Die Reparatur ist äußerst schwierig und wird vermutlich auch nur wieder für 1 Jahr halten.
Leider ist rechtlich nichts zu machen.

Antwortete vor 6 Monaten
 
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Unter Unfallfahrzeug versteht man einen Wagen , der in einen Unfall verwickelt war. Da Ihre Tochter ihn bei einem Händler gekauft hat , macht er sich der pflichtwidrigen Unterlassung schuldig , wenn er den Unfall beim Kauf nicht mitgeteilt hat . Ihre Tochter kann und darf den Kaufvertrag anfechten , den Wagen sogar zurückgeben, und den Kaufpreis zurück verlangen - Rückabwicklung - . Der Händler haftet für alle Sachmängel am Wagen 24 !Monate ab Übernahme des Fahrzeuges. Die Mängel müssen binnen einer 6 Monatsfrist nach Übernahme dem Händler gemeldet werden. Dann muß ihm zuerst eine Frist von 14 Werktagen , danach eine 2. Frist von 7 Werktagen zu Nachbesserung eingeräumt werden ! Ganz herzliche Grüße von Volker !

Antwortete vor 4 Monaten

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