Privatkauf - Diagnose Motorschaden - Restzahlung einbehalten?

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Habe mir einen Dodge Caliber mit LPG System gekauft (privat). Anzahlung getätigt und Restzahlung von einer Woche vereinbart. Käufer behielt FZ-Schein; Auto läuft noch auf ihn.

Nach 4 Tagen: Druckverlust auf dem 2. Kolben festgestellt (Ventile defekt). Motorschaden! (2000,-)

Jetzt noch Probleme mit der Elektrik bekommen.

Was nun?

Vermutlich hat der Vorbesitzer den Fehler verschwiegen. Habe die Restzahlung in Höhe des Kostenvoranschlages zu tätigen und würde diesen einbehalten.

Geht das rechtlich? Was könnt ihr empfehlen?

Beste Grüße

(Kaufvertrag von Mobile.de)

Themen: Autokauf, DODGE Caliber
Details zum Fahrzeug: Baujahr 2006, 2 ccm, Automatik
Fragte vor 8 Monaten

6 Antworten Beste zuerst - Ältere zuerst

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Ein Einbehalt, genauer Rückbehalt des vereinbarten Kaufpreises oder Teile davon ist mehrfach rechtswidrig.

- Es existiert ein Vertrag mit der Summe X und das ist zu bezahlen, ansonsten erfüllt man den Kaufvertrag nicht und ist schadensersatzpflichtig


- Würden! Gewährleistungsansprüche existieren, so ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dafür gibt es vom Gesetzgeber vorgeschriebene Abläufe, die vom Käufer einbehalten werden müssen.

Werden diese nicht eingehalten, erlöschen die Ansprüche vollständig. Eine "Fremdreparatur" mit anschließender Forderung der Reparaturkosten lässt die Ansprüche erlöschen.


- Wenn! ein erheblicher Schaden dem Verkäufer vor dem Verkauf bereits bekannt war, dann handelt es sich nicht um das Gewährleistungsrecht, sondern um das Vertragsrecht, dann wäre! der Kaufvertrag ungültig.

Wenn man keinen gültigen Kaufvertrag hat, dann hat man auch keinen, nichts, null - auch keinen Kaufvertrag mit reduziertem Preis. Eine fehlende Pflichtangabe "erscheint" doch nicht in dem Vertrag, wenn ein kleinerer Preis eingetragen wird.

Hier muss man aber aufpassen: die Beweispflicht liegt beim Käufer. Der Käufer muss nachweisen, dass dieser Zustand dem Verkäufer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Oftmals funktioniert das über den "Beweis des ersten Anscheins", also eines rein logischen Gedankenspiels - und genau das läuft hier aber für den Verkäufer:

Wenn einem selber dieser schwere Motorschaden erst nach 4 Tagen aufgefallen ist und nicht bei der Probefahrt und auch nicht direkt nach der Übergabe, sondern erst nach 4 Tagen, dann ist es vom reinen Anschein auch nicht vorher vorhanden gewesen.

Wenn es vorher "spürbar" war, dann auch Dir bei der Probefahrt, dann ist nichts mehr mit "untergeschoben". Hat man als Käufer vor dem Kauf keine Probefahrt gemacht, dann ist das nicht das Problem des Verkäufers. Der Verzicht auf eigene Rechte erzeugt keine Pflichten beim Käufer.


- Würde! es sich fachlich (technisch) um einen Gewährleistungsmangel handeln, also bereits vor dem Verkauf vorhanden, aber zu dem Zeitpunkt noch nicht auffällig, bzw. feststellbar gewesen, dann muss man in den Kaufvertrag schauen, ob Gewährleistung vorhanden ist oder rechtsgültig ausgeschlossen wurde.


- Auf Basis eines Kostenvoranschlags geht ohnehin nichts, so ein Ding ist weder neutral noch objektiv. Sollte! es zu einer Minderung ("Minderpreis") kommen, dann werden keine Reparaturkosten erstattet, sondern eine Wertermittlung des aktuellen Fahrzeugzustands gemacht und dieser Preis gilt dann.

Man hat keinen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung bis das Fahrzeug "einwandfrei" ist, man muss das bezahlen, was das Fahrzeug mit dem Mangel an Wert hat.

Man hat keinen Rechtsanspruch auf ein mängelfreies Fahrzeug, sondern im Streitfall ausschließlich auf einen korrekten Kaufpreis.
Alles andere sind Ausnahmen!, die hier eventuell! in Frage kommen könnten!, wenn mehr Fakten (neutral und objektiv nachprüfbar) vorhanden wären!, wenn! eine rechtsgültige Gewährleistung existieren würde!.

Antwortete vor 8 Monaten
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Gehe zum Anwalt und kläre die weitere Vorgehensweise bevor du irgendwelche Fehler machst!!!!

Antwortete vor 8 Monaten
Ingoaudianer | Experte
 
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Kommt auf die Bedingungen im Kaufvertrag an; ist dort jegliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ausgeschlossen und keine arglistige Täuschung des Verkäufers NACHWEISBAR!!!, ist der Vertrag rechtskräftig geschlossen ... und damit zu erfüllen (Zahlung des Rest-Kaufpreises).

Mit Vermutungen, der Verkäufer habe einen Vorschaden verschwiegen, kommst Du rechtlich nicht weiter; ein Solcher müsste ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Da das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens noch im Eigentum des Verkäufers stand, könnte er Dich sogar auf Schadenersatz belangen.

Da sind also einige rechtliche "Fallstricke" enthalten ... Daher würde ich als Verkäufer kein Fahrzeug rausgeben, das noch in meinem Eigentum steht - und als Käufer kein Fahrzeug betreiben, das noch nicht mir gehört; da kommen ja z.B. auch Risiken bei selbstverschuldeten Unfällen bei noch auf den "Alteigentümer" zugelassenen und auch versicherten Fahrzeugen hinzu.




Antwortete vor 8 Monaten
Lo | Experte
 
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Ganz gemein: Da Du das Fahrzeug 4 Tage benutzt hast,
bevor es kaputt ging, könnte der derzeitige Eigentümer Dich auf Schadensersatz verklagen. Du hast es gefahren, als es kaputt ging - ein Schaden schon vorher?- wie willst Du das beweisen? Kann ja-
und das würde der derzeitige Eigentümer sicher auch vorbringen - ein Bedienungsfehler Deinerseits vorliegen!!!! Um das alles zu vermeiden, bleibt Dir
zunächst nur, den Rest zu bezahlen, und dann einen
Anwalt zu suchen.
Ach, was werden sich die Anwälte freuen.

Antwortete vor 8 Monaten
hballerstedt | Experte
 
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Was soll das hier mit dem "Eigentum"?

Eigentumsverhältnisse regeln der Kaufvertrag und die auf dem Kaufvertrag folgende Übergabe, Aushändigung des Kaufgegenstandes.

Hier existiert ein Kaufvertrag und der Gegenstand wurde übergeben - das Eigentum ist ohne jeden Zweifel damit auf den Käufer übergegangen.

Ob bereits der Kaufpreis gezahlt wurde oder nur teilweise, ob irgendwelche Zulassungspapiere noch irgendwo aus auch nicht ganz nachvollziehbaren Gründen herumliegen, ist völlig unerheblich davon.

Antwortete vor 8 Monaten
Zufriedener | Experte
 
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Das ist nicht ganz richtig: der Kaufvertrag ist lediglich Kausalgeschäft und hat auf die dingliche Rechtslage keinen Einfluss. Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geschlossen. Die Einigung über den Eigentumsübergang ist also aufschiebend bedingt, das Eigentum am Fahrzeug noch nicht auf den Käufer übergegangen, da er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat... Die dingliche Rechtslage ist aber für einen Anspruch auf Schadensersatz aber ohnehin nicht zwingend ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch auch auf die Verletzung von Pflichten aus dem schuldrechtlichen Vertrag (Kaufvertrag) gestützt werden kann...

Antwortete vor 8 Monaten

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