Widerrufsrecht bei einer verbindlichen Zusage?
Folgende Situation:
Hatte einen Unfall und will mein Auto zum Restwert verkaufen.
Käufer A habe ich telefonisch am 11.01.2011 zugesagt, dass ich ihm das Auto verkaufe. Er sagte, dass er eine schriftliche Zusage benötigt. Habe darauf eine verbindliche Zusage per E-Mail zugesendet am 12.01.2011.
Zwischenzeitlich hatte sich ein anderer Käufer gemeldet, der mehr bietet. Der 1. Käufer hatte sich nicht mehr gemeldet. Am 13.01.2011 habe ich dem Käufer 1 ein Wiederruf der verbindlichen Zusage gesendet.
Käufer 1 akzeptiert den Widerruf nicht und besteht auf das Auto und die Zusage. Jetzt droht er mir, dass er die Sache ansonsten an seinen Anwalt weiter gibt.
Was mache ich jetzt?
Hallo
Uber wieviel Geld reden wir hier überhaubt ? Allgemein hätte man wie immer bei sowas gelten lassen sollen anstatt per E-Mail Zusagen zu machen "Wer zuerst kommt......)
Gruss HoAcc
1.150 und 1.300 Euro
Grundsätzlich sind Verträge nicht an eine bestimmte Form gebunden also auch mündlich,fernschriftlich, fernmündlich und elektronisch .Durch deine Zusage per Email kann er es sogar beweisen. Wäre auch sauer auf dich wenn jemand mit mir so verkehren würde.
Vielleicht meldet sich noch unser Rechtsexperte dazu, dann weisst du es genau
Also, der Käufer 2 weiß über den Käufer 1 Bescheid. Habe mich vom Käufer 2 beeinflussen lassen, weil der meinte, dass das mit dem Widerrufsrecht gar kein Problem ist.
Dem Kaüfer 2 ist es auch egal was du Nachher für Maleschen mit dem Kaüfer 1 hast. Ich meine ein Vertrag kommt auch per E-Mail Zustande. Es geht auch mündlich unter Zeugen
Da ist wohl einiges schief gelaufen.
Durch die schriftliche Bestätigung an Käufer 1 ist ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Und Käufer 1 verlangt jetzt natürlich seine von Dir zur Verfügung gestellte Ware.
Gegenfrage: Wie würdest Du reagieren, wenn Du einen Kaufvertrag abschließt und der Verkäufer sagt Dir später, er habe das Produkt an jemand anderen verkauft, der 10 % mehr geboten hat?
Jetzt mußt Du natürlich versuchen, so gut wie möglich aus der Sache herauszukommen.
Wenn Du mit Käufer 2 noch keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hast, würde ich lieber an Käufer 1 verkaufen.
Unabhängig von rechtlichen Aspekten finde ich es unmoralisch den 1. Käufer vor den Kopf zu stoßen.
Du hattest den Preis aktzeptiert und ihm zugesagt, dass er das Auto bekommt.
Und wie, er hat sich nicht gemeldet? Du sagst ihm am 12. zu und am 13. widerrufst du?
Ehrlichkeit verlangt man ja immer nur von den anderen. Das nur mal so zum Nachdenken.
Mit der Email wurde der Wille dieses Auto zu verkaufen ausgedrückt, nicht aber ein Kaufvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, es ist noch nicht ver-/gekauft.
Ich sehe hier einen gültigen und verbindlichen Vorvertrag.
Werden die Verpflichtungen, die im Vorvertrag vereinbart wurden, durch eine unberechtigte Kündigung des Vorvertrags bzw. die Weigerung, einen formgerechten Hauptvertrag abzuschließen, schuldhaft verletzt, kann der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz verlangen.
Grundsätzlich: geschlossene Verträge gelten.
Dafür muss nicht mal ein schriftlicher Vertrag existieren, selbst nur mündlich geschlossenen Verträge haben keine geringere Wirksamkeit.
Bei mündlichen Verträgen gibt es nur immer das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsinhaltes bei Streitereien, das hat aber nicht mit einer Gültigkeit des Vertrages zu tun.
Ein "Widerrufsrecht" gibt es nicht, für keinen der Vertragspartner.
Eventuell erst später, wenn der eine nicht liefert oder der andere nicht zahlt. Aber auch hier ergeben sich wegen Nichterfüllug dann Schadensersatzansprüche für den Anderen.
Hier wurde der Wagen an Käufer 1 verkauft und das war es dann auch. Wird der Vertrag nicht eingehalten, dann steht der daraus benachteiligten Partei Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.
In diesem Falle würde das bedeuten, dass hier der jetzt nicht belieferte Käufer einen vergleichbares Fahrzeug kaufen kann und den Differenzbetrag zwischen vertraglich vereinbartem Kaufpreis und dem tatsächlichen Kaufpreis des "Ersatzfahrzeugs" der "ehemalige" Verkäufer ersetzen muss.
Beispielsweise kauft sich der Käufer aus dem ersten, dann widerrufenen Vertrag ein vergleichbares Fahrzeug für 1.500 Euro, dann hast Du als vertragsbrechender Verkäufer ihm die 350 Euro Differenz zu erstatten, zuzüglich weiterer Kosten, wie zB. dessen Anwalt und dessen Fahrtkosten, wenn der andere Wagen von weiter weg abzuholen ist.
Das gibt immer eine Riesen Hudellei, weil schließlich geklärt werden muss, ob dieses "Ersatzfahrzeug" nun vergleichbar oder nicht ist.
Da sind dann automatisch Anwälte mit bei und den Anwalt des "ehemaligen" Käufers musst Du immer bezahlen, weil Du vertragsbrüchig geworden bist.
Wen man sich dann die Honorarae von Anwälten so anschaut, dann dürfte der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis eher zu den kleineren Posten in der Schlußabrechnung gehören.
Maximaler Fehler wäre jetzt noch, wenn Du auch schon einen Vertrag mit dem zweiten Käufer abgeschlossen hast.
Dann würden zwei gültige Verträge existieren, aber nur ein Auto, somit wärst Du dann immer irgend einem von den Beiden schadensersatzpflichtig.
Ich würde mich ganz ganz kurzfristig, eher vorgestern als gestern, mit dem ersten Käufer telefonisch und schriftlich in Verbindung setzen, mich für den Widerruf wegen eines persönlichen Irrtums entschuldigen und eine schnellstmögliche Vertragsabwicklung wie abgesprochen und vereinbart zusichern.
Ganz sicher so schnell, bevor der mit dem Widerruf zu einem Anwalt rennt und ich schon die Erstberatungsgebühr und eine Schreibgebühr am Hals hätte und bevor der einen anderen Wagen kauft.
Ebenso schnell würde ich dem zweiten Käufer mitteilen, dass ein Kaufvertrag nicht zu Stande gekommen ist, da gemachte Zusagen aufgrund einer vertragsrechlich erheblichen Falschinformation von Seiten des Käufers / Kaufinteressenten gemacht wurden und daher keine Gültigkeit haben.
Und dann ganz doll hoffen und auch das Beten wieder anfangen, dass von Beiden das jeweils auch gefressen wird und die Sache ohne weitere Dinge für den einen abgewickelt werden kann und für den anderen erledigt ist.
Das würde ich machen, muss man aber nicht.
Danke für alle Antworten.
Sachstand neu:
Käufer 1 bekommt das Auto und Käufer 2 nicht. Ist alles besprochen und alle sind einverstanden.
Liege im Krankenhaus, weil ich eine Halswirbelsäulen-op hatte. Habe dem Schwager meiner Schwester eine Vollmacht ausgestellt, mein Auto zu verkaufen an den Käufer 1 und alles andere abzuwickeln, weil ich es nicht kann, jetzt verlangt Käufer 1 meine persönliche Anwesenheit, um mit mir alles abzuwickeln (Kaufvertrag, Geldübergabe etc.). Mit der Vollmacht ist mein Schwager berechtigt, alles zu erledigen.
Werde noch wahnsinnig...
Darf weder die Klinik verlassen, geschweigedenn noch Auto fahren für die nächsten Wochen. Gesundheitlich und versicherungstechnisch auch nicht.
Deine persönliche Anwesenheit kann er sich vor das Knie nageln, völlig egal ob Du "begründet" verhindert bist (Krankheit, Auslandsurlaub, ...), oder einfach nur keine Lust hast, er muss sich mit einem Bevollmächtigten von Dir zufrieden geben.
Einige Dinge sollten dabei beachtet werden:
Im Kaufvertrag muss als Verkäufer schon der richtige, der tatsächlich Verkäufer, also zB. Du stehen, wenn es Dein Fahrzeug ist und Du es verkaufst. Rechtmäßig Verkaufen kann nur derjenige, dem es auch eigentumsrechtlich gehört.
Im gleichen Feld/Bereich des Vertrages sollte dann aber unter dem tatsächlichen Verkäufer auch der Bevollmächtigte aufgeführt sein. Nicht als Verkäufer, sondern klar als "Bevollmächtigter" betitelt, der im Auftrag und mit Vollmacht des Verkäufers den Verkauf abwickelt und berechtigt ist, sämtliche dafür notwendigen Unterschriften zu leisten.
Das ist notwendig, weil es vor eventuellen Ansprüchen des Käufers absichert, die ansonsten aus dem sogenannten Offenkundigkeitsprinzip entstehen könnten.
Weiterhin sollte eine Vollmacht auch vorhanden sein (doppelt, einmal zum Mitgeben an den Käufer). Also ein eigenständiger Zettel mit "Vollmacht" oben drüber, wo dann klar derjenige aufgeführt ist, der die Vollmacht erteilt, (Name, Anschrift); der Inhalt der Vollmacht (zB. Verkaufsabwicklung eines KFZ Typ, Hersteller, FIN); der Umfang der Vollmacht (zB. vollständig, berechtigt alle notwendigen Unterschriften zu leisten und das Geld entgegen zu nehmen); und natürlich der Bevollmächtige selbst (Namen, Anschrift und Personalausweisnummer) aufgeführt ist; und die Unterschrift als Vollmachtgeber nicht vergessen.